Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1)Absatz einsDie Anstalt „Museen der Stadt Wien“ unterliegt der Kontrolle durch den Stadtrechnungshof der Stadt Wien und der Aufsicht durch die Wiener Landesregierung. Die Aufsicht der Landesregierung erstreckt sich auf die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen. Diese Organe sind berechtigt, in Erfüllung ihrer Aufsichts- und Kontrollbefugnisse Überprüfungen vorzunehmen und die von ihnen angeforderten Unterlagen einzusehen. Die Museen der Stadt Wien sind verpflichtet, alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen vorzulegen und diese Stellen bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Maßgabe der Erfordernisse zu unterstützen. Die diesen Organen nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zustehenden Befugnisse bleiben davon unberührt.
(2)Absatz 2Die Direktion ist verpflichtet, der amtsführenden Stadträtin bzw. dem amtsführenden Stadtrat für die Kulturverwaltung Informationen in Angelegenheiten von grundsätzlicher kulturpolitischer Bedeutung auf Verlangen zu erteilen. Insbesondere kann sich die amtsführende Stadträtin bzw. der amtsführende Stadtrat für die Kulturverwaltung vorbehalten, dass ihr bestimmte Entscheidungen der Direktion, die von grundsätzlicher kulturpolitischer Bedeutung sind, vor Beschlussfassung in den Organen der Anstalt vorgelegt werden.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 34 Wr. MuG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 34 Wr. MuG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 34 Wr. MuG