§ 24 Wr. MuG Sitzungen des Aufsichtsrates

Wr. MuG - Wiener Museumsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
  1. (1)Absatz einsDie Sitzungen des Aufsichtsrates sind den geschäftlichen Erfordernissen entsprechend, mindestens aber einmal in jedem Kalendervierteljahr einzuberufen.
  2. (2)Absatz 2Jedes Mitglied des Aufsichtsrates oder die Direktion kann unter Angabe eines oder mehrerer Tagesordnungspunkte verlangen, dass die bzw. der Vorsitzende unverzüglich den Aufsichtsrat einberuft. Die Sitzung ist in diesem Fall so einzuberufen, dass sie jedenfalls binnen zwei Wochen nach dem gestellten Verlangen stattfinden kann.
  3. (3)Absatz 3Wird einem von mehr als einem Viertel der Mitglieder des Aufsichtsrates oder von der Direktion geäußerten Verlangen nicht entsprochen, so können die Antragstellenden unter Mitteilung des Sachverhaltes selbst den Aufsichtsrat einberufen.
  4. (4)Absatz 4Die bzw. der Vorsitzende hat die Sitzung des Aufsichtsrates durch rechtzeitige Einladung aller Mitglieder einzuberufen. Gleichzeitig hat er die vorläufige Tagesordnung bekanntzugeben, wobei Tagesordnungspunkte, die nach Abs. 2 angegeben werden, jedenfalls aufzunehmen sind. Im Fall der Verhinderung hat ein Mitglied dies dem Vorsitzenden sofort bekanntzugeben.Die bzw. der Vorsitzende hat die Sitzung des Aufsichtsrates durch rechtzeitige Einladung aller Mitglieder einzuberufen. Gleichzeitig hat er die vorläufige Tagesordnung bekanntzugeben, wobei Tagesordnungspunkte, die nach Absatz 2, angegeben werden, jedenfalls aufzunehmen sind. Im Fall der Verhinderung hat ein Mitglied dies dem Vorsitzenden sofort bekanntzugeben.
  5. (5)Absatz 5Mindestens ein Viertel der Mitglieder des Aufsichtsrates hat das Recht, in einer von ihm unterzeichneten Eingabe unter Anführung der Gründe zu verlangen, dass Gegenstände in die kundzumachende Tagesordnung der nächsten Sitzung des Aufsichtsrates aufgenommen werden, wenn es dieses Begehren spätestens am dritten Tag nach Bekanntgabe der Tagesordnung geltend macht.
  6. (6)Absatz 6Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn einschließlich der bzw. des Vorsitzenden, der ersten Stellvertreterin bzw. des ersten Stellvertreters oder der zweiten Stellvertreterin bzw. des zweiten Stellvertreters mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Ein Beschluss des Aufsichtsrates über die Abberufung von Mitgliedern der Direktion und die Bestellung der bzw. des Vorsitzenden des Aufsichtsrates sowie deren bzw. dessen Stellvertretung kann nur bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder, die nicht dem Kreis des zuständigen Hauptausschusses der Personalvertretung und des Betriebsrates angehören, gefasst werden. Bei diesen Abstimmungen und bei Abstimmungen, die die Beziehungen zwischen der Anstalt und den Mitgliedern der Direktion betreffen, kommt den aus dem Kreis des zuständigen Hauptausschusses der Personalvertretung und des Betriebsrates bestellten Mitgliedern des Aufsichtsrates ein Stimmrecht nicht zu. Im Übrigen fasst der Aufsichtsrat gültige Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Die bzw. der Vorsitzende gibt bei Stimmengleichheit mit ihrer bzw. seiner Stimme den Ausschlag.
  7. (7)Absatz 7Beschlussfassungen durch schriftliche Stimmabgabe sind nur zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht. Dasselbe gilt für fernmündliche oder andere vergleichbare Formen der Beschlussfassung des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse.
  8. (8)Absatz 8Über Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates ist ein Protokoll anzufertigen, die die bzw. der Vorsitzende und eine schriftführende Person zu unterzeichnen haben. In dem Protokoll sind jedenfalls der Tag und der Ort bzw. die Form der Beratung (insbesondere fernmündlich, mittels Videokommunikation), die gefassten Beschlüsse, die anwesenden Personen, die Gegenstände der Beratung und der Beschlussfassung sowie das Ergebnis der Abstimmungen und der Sitzungsverlauf im Allgemeinen festzuhalten. Auf Verlangen eines Mitgliedes des Aufsichtsrates ist seine abweichende Meinung festzuhalten. Das Protokoll ist den Mitgliedern des Aufsichtsrates spätestens vier Wochen nach der Sitzung des Aufsichtsrates zu übermitteln und in der nächstfolgenden Sitzung des Aufsichtsrates zu genehmigen.
  9. (9)Absatz 9Kann in dringenden Angelegenheiten eine Beschlussfassung durch den Aufsichtsrat nicht herbeigeführt werden und ist hierdurch ein unwiederbringlicher Schaden für die Anstalt zu befürchten, hat die Direktion eine vorläufige Entscheidung der bzw. des Vorsitzenden des Aufsichtsrates einzuholen. Die bzw. der Vorsitzende hat in diesen Fällen den Aufsichtsrat unverzüglich zu informieren und die Angelegenheit in der nächsten Sitzung des Aufsichtsrates zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen.
  10. (10)Absatz 10Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen, namentlich zu dem Zweck, seine Verhandlungen durch Beschlüsse vorzubereiten oder die Ausführung seiner Beschlüsse zu überwachen. Jedenfalls ist zur Prüfung und Vorbereitung der Feststellung des Jahresabschlusses ein Ausschuss zu bestellen. Jedem Ausschuss hat mindestens ein Mitglied aus dem Kreis des zuständigen Hauptausschusses der Personalvertretung oder des Betriebsrates anzugehören; dieses Mitglied kann an Sitzungen teilnehmen, die die Beziehungen zwischen der Anstalt und Mitgliedern der Direktion betreffen, hat aber kein Stimmrecht. Abs. 2 gilt für die Ausschüsse des Aufsichtsrates sinngemäß.Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen, namentlich zu dem Zweck, seine Verhandlungen durch Beschlüsse vorzubereiten oder die Ausführung seiner Beschlüsse zu überwachen. Jedenfalls ist zur Prüfung und Vorbereitung der Feststellung des Jahresabschlusses ein Ausschuss zu bestellen. Jedem Ausschuss hat mindestens ein Mitglied aus dem Kreis des zuständigen Hauptausschusses der Personalvertretung oder des Betriebsrates anzugehören; dieses Mitglied kann an Sitzungen teilnehmen, die die Beziehungen zwischen der Anstalt und Mitgliedern der Direktion betreffen, hat aber kein Stimmrecht. Absatz 2, gilt für die Ausschüsse des Aufsichtsrates sinngemäß.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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