§ 23 Wr. MuG

Wr. MuG - Wiener Museumsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
§ 23.Paragraph 23,

Der Aufsichtsrat hat nach den Bestimmungen seiner Geschäftsordnung aus dem Kreis der Mitglieder des Aufsichtsrates ein Mitglied zur bzw. zum Vorsitzenden, ein Mitglied zur ersten Stellvertreterin bzw. zum ersten Stellvertreter und ein Mitglied zur zweiten Stellvertreterin bzw. zum zweiten Stellvertreter zu bestellen. Im Fall der Verhinderung der bzw. des Vorsitzenden tritt die erste Stellvertreterin bzw. der erste Stellvertreter, bei deren bzw. dessen Verhinderung die zweite Stellvertreterin bzw. der zweite Stellvertreter an ihre bzw. seine Stelle. Im Fall des vorzeitigen Endens der Funktion ist die unverzügliche Neubestellung vorzunehmen.

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 23 Wr. MuG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 23 Wr. MuG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 23 Wr. MuG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 23 Wr. MuG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 23 Wr. MuG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Wr. MuG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 22 Wr. MuG
§ 24 Wr. MuG