§ 23 Wr. MuG Vorsitz im Aufsichtsrat

Wr. MuG - Wiener Museumsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
§ 23.Paragraph 23,

Der Aufsichtsrat hat nach den Bestimmungen seiner Geschäftsordnung aus dem Kreis der Mitglieder des Aufsichtsrates ein Mitglied zur bzw. zum Vorsitzenden, ein Mitglied zur ersten Stellvertreterin bzw. zum ersten Stellvertreter und ein Mitglied zur zweiten Stellvertreterin bzw. zum zweiten Stellvertreter zu bestellen. Im Fall der Verhinderung der bzw. des Vorsitzenden tritt die erste Stellvertreterin bzw. der erste Stellvertreter, bei deren bzw. dessen Verhinderung die zweite Stellvertreterin bzw. der zweite Stellvertreter an ihre bzw. seine Stelle. Im Fall des vorzeitigen Endens der Funktion ist die unverzügliche Neubestellung vorzunehmen.

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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