Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1)Absatz einsDie Direktion ist der Anstalt gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, die dieses Gesetz, die Satzung oder der Aufsichtsrat für den Umfang seiner Vertretungsbefugnis festgesetzt hat.
(2)Absatz 2Dritten gegenüber ist eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis unwirksam, es sei denn, dass dem Dritten bewusst ist, dass die Vertretungsbefugnis der Anstalt missbraucht oder der gesetzliche Wirkungsbereich der Anstalt überschritten wurde.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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