§ 11 Wr. MuG

Wr. MuG - Wiener Museumsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Mitglieder der Organe haben bei der Geschäftsführung, im Rahmen der Mitwirkung an der Geschäftsführung und im Rahmen der von ihnen wahrzunehmenden Aufsichtspflichten, sowie im Rahmen ihrer beratenden Tätigkeit die Sorgfalt einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiterin bzw. eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Mitglieder der Organe, die ihre Obliegenheit schuldhaft verletzen, sind der Anstalt zum Ersatz jedes durch die Pflichtverletzung entstandenen Schadens verpflichtet. Sie können sich von der Schadenersatzpflicht durch den Gegenbeweis befreien, dass sie die Sorgfalt einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiterin bzw. eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewendet haben.
  3. (3)Absatz 3Die Geltendmachung von Ansprüchen nach Abs. 1 und 2 gegen Mitglieder der Organe obliegt dem Aufsichtsrat.Die Geltendmachung von Ansprüchen nach Absatz eins und 2 gegen Mitglieder der Organe obliegt dem Aufsichtsrat.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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