§ 16 Wr. MuG

Wr. MuG - Wiener Museumsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Mitglieder der Direktion dürfen ohne Zustimmung des Aufsichtsrates weder ein Unternehmen betreiben noch im Geschäftszweig der Anstalt für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen. Sie dürfen sich ohne Zustimmung des Aufsichtsrates auch nicht an einem Unternehmen als persönlich haftende Gesellschafterin bzw. persönlich haftender Gesellschafter beteiligen oder freiberuflich tätig sein.
  2. (2)Absatz 2Verstößt ein Mitglied der Direktion gegen das Verbot nach Abs. 1 kann der Aufsichtsrat Schadenersatz fordern.Verstößt ein Mitglied der Direktion gegen das Verbot nach Absatz eins, kann der Aufsichtsrat Schadenersatz fordern.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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