Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
(1)Absatz einsDie Mitgliedschaft zum Aufsichtsrat erlischt durch
a)Litera aAblauf der Funktionsperiode,
b)Litera bRücktritt,
c)Litera cAbberufung,
d)Litera dTod,
e)Litera ebei Vorliegen der Voraussetzungen des Amtsverlustes auf Grund einer gerichtlich strafbaren Handlung (§ 27 StGB).bei Vorliegen der Voraussetzungen des Amtsverlustes auf Grund einer gerichtlich strafbaren Handlung (Paragraph 27, StGB).
(2)Absatz 2Ein Verzicht auf die Funktion ist schriftlich gegenüber dem Land Wien zu erklären und ist mit dem Einlangen bei der Geschäftsstelle Landtag, Gemeinderat, Landesregierung und Stadtsenat wirksam. Der Verzicht wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam.
(3)Absatz 3Die Mitgliedschaft erlischt neben den in Abs. 1 angeführten Gründen auch von Mitgliedern des Aufsichtsrates aus dem KreisDie Mitgliedschaft erlischt neben den in Absatz eins, angeführten Gründen auch von Mitgliedern des Aufsichtsrates aus dem Kreis
a)Litera ades zuständigen Hauptausschusses der Personalvertretung mit dem Enden der Mitgliedschaft im Hauptausschuss sowie
b)Litera bdes Betriebsrates mit dem Enden der Mitgliedschaft im Betriebsrat.
(4)Absatz 4Die Wiener Landesregierung hat ein Mitglied des Aufsichtsrates abzuberufen, wenn
1.Ziffer einsdie persönlichen Voraussetzungen für die Bestellung nachträglich wegfallen oder hervorkommt, dass diese Voraussetzungen bereits bei der Bestellung nicht gegeben waren, oder
2.Ziffer 2das Mitglied sich einer groben Vernachlässigung seiner Pflichten, insbesondere einer Verletzung des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses, schuldig gemacht hat oder sonst aus sachlichen Gründen seine Vertrauenswürdigkeit verloren hat.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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