§ 21 Wr. MuG Beendigung der Mitgliedschaft zum Aufsichtsrat

Wr. MuG - Wiener Museumsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
  1. (1)Absatz einsDie Mitgliedschaft zum Aufsichtsrat erlischt durch
    1. a)Litera aAblauf der Funktionsperiode,
    2. b)Litera bRücktritt,
    3. c)Litera cAbberufung,
    4. d)Litera dTod,
    5. e)Litera ebei Vorliegen der Voraussetzungen des Amtsverlustes auf Grund einer gerichtlich strafbaren Handlung (§ 27 StGB).bei Vorliegen der Voraussetzungen des Amtsverlustes auf Grund einer gerichtlich strafbaren Handlung (Paragraph 27, StGB).
  2. (2)Absatz 2Ein Verzicht auf die Funktion ist schriftlich gegenüber dem Land Wien zu erklären und ist mit dem Einlangen bei der Geschäftsstelle Landtag, Gemeinderat, Landesregierung und Stadtsenat wirksam. Der Verzicht wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam.
  3. (3)Absatz 3Die Mitgliedschaft erlischt neben den in Abs. 1 angeführten Gründen auch von Mitgliedern des Aufsichtsrates aus dem KreisDie Mitgliedschaft erlischt neben den in Absatz eins, angeführten Gründen auch von Mitgliedern des Aufsichtsrates aus dem Kreis
    1. a)Litera ades zuständigen Hauptausschusses der Personalvertretung mit dem Enden der Mitgliedschaft im Hauptausschuss sowie
    2. b)Litera bdes Betriebsrates mit dem Enden der Mitgliedschaft im Betriebsrat.
  4. (4)Absatz 4Die Wiener Landesregierung hat ein Mitglied des Aufsichtsrates abzuberufen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie persönlichen Voraussetzungen für die Bestellung nachträglich wegfallen oder hervorkommt, dass diese Voraussetzungen bereits bei der Bestellung nicht gegeben waren, oder
    2. 2.Ziffer 2das Mitglied sich einer groben Vernachlässigung seiner Pflichten, insbesondere einer Verletzung des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses, schuldig gemacht hat oder sonst aus sachlichen Gründen seine Vertrauenswürdigkeit verloren hat.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 21 Wr. MuG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 21 Wr. MuG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 21 Wr. MuG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 21 Wr. MuG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 21 Wr. MuG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 20 Wr. MuG
§ 22 Wr. MuG