§ 28 Wr. MuG

Wr. MuG - Wiener Museumsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Satzung der Anstalt beinhaltet die Festlegung der Standorte sowie nähere Regelungen des Aufgaben- und Wirkungsbereiches und der inneren Organisation der Museen der Stadt Wien.
  2. (2)Absatz 2Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung der Wiener Landesregierung im Wege der amtsführenden Stadträtin bzw. des amtsführenden Stadtrates für die Kulturverwaltung.
  3. (3)Absatz 3Die Direktion hat die Satzung und ihre Änderungen nach Genehmigung zum Firmenbuch anzumelden. Sie erlangen, sofern in der Satzung oder in ihren Änderungen nichts anderes bestimmt wird, mit dem der Anmeldung folgenden Tag Rechtswirksamkeit.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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