Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
(1)Absatz einsDer Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung der Direktion zu überwachen. Aufgaben der Geschäftsführung können dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden.
(2)Absatz 2Der Aufsichtsrat kann von den Mitgliedern der Direktion jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Anstalt und der von der Anstalt geführten Einrichtungen verlangen. Auch ein einzelnes Mitglied kann einen Bericht, jedoch nur an den Aufsichtsrat als solchen, verlangen; lehnen die Mitglieder der Direktion die Berichterstattung ab, so kann der Bericht nur dann verlangt werden, wenn ein anderes Mitglied des Aufsichtsrates das Verlangen unterstützt. Die bzw. der Vorsitzende des Aufsichtsrates kann einen Bericht auch ohne Unterstützung eines anderen Mitgliedes des Aufsichtsrates verlangen.
(3)Absatz 3Der Aufsichtsrat kann sämtliche Unterlagen, Aufzeichnungen und Belege sowie die Gebarung und die Veranlagung der Mittel der Anstalt einsehen und prüfen. Er kann damit auch einzelne Mitglieder des Aufsichtsrates oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige auf Kosten der Anstalt beauftragen.
(4)Absatz 4Der Aufsichtsrat hat folgende Aufgaben selbstständig wahrzunehmen:
1.Ziffer einsden Abschluss von Anstellungsverträgen mit Mitgliedern der Direktion und
2.Ziffer 2die Erlassung und Änderung der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates.
(5)Absatz 5Folgende Geschäfte dürfen von der Direktion jedenfalls nur mit seiner Genehmigung vorgenommen werden:
1.Ziffer einsdie Festlegung allgemeiner Grundsätze der Geschäftspolitik bzw. der Anstaltsstrategie unter Zugrundelegung der gesetzlichen Zielvorgaben,
2.Ziffer 2der jährliche Wirtschaftsplan, bestehend aus dem Erfolgs-, Investitions-, Finanz- und Stellenplan,
3.Ziffer 3das Finanzierungsübereinkommen und die rollierende mittelfristige Finanzplanung,
4.Ziffer 4der Jahresabschluss und der Geschäftsbericht,
5.Ziffer 5die Bestellung des Abschlussprüfers zur Jahresabschlussprüfung,
6.Ziffer 6Investitionen oder investitionsähnliche Maßnahmen, die einen in der Satzung bestimmten Betrag im einzelnen oder insgesamt in einem Geschäftsjahr überschreiten,
7.Ziffer 7Ausgaben für mehrjährige Investitionen, deren Jahresraten den in der Satzung bestimmten Betrag übersteigen,
8.Ziffer 8die Gründung von Gesellschaften, der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen sowie der Erwerb, die Veräußerung und die Stilllegung von Unternehmen und Betrieben,
9.Ziffer 9der Erwerb sowie die Veräußerung oder Belastungen von Grundstücken oder grundstücksbezogenen Rechten,
10.Ziffer 10die Erlassung und Änderung der Satzung auf Vorschlag der Direktion,
11.Ziffer 11die Erlassung und Änderung der Geschäftsordnung der Direktion auf Vorschlag der Direktion,
12.Ziffer 12die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten,
13.Ziffer 13die Gewährung von Darlehen und Krediten,
14.Ziffer 14jährlicher von der Direktion zu erstellender Bericht gemäß § 17 Abs. 1.jährlicher von der Direktion zu erstellender Bericht gemäß Paragraph 17, Absatz eins,
15.Ziffer 15der Abschluss von Verträgen mit Mitgliedern des Aufsichtsrates, durch die sich diese außerhalb ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat gegenüber der Anstalt oder einem Tochterunternehmen zu einer Leistung gegen ein nicht bloß geringfügiges Entgelt verpflichten. Dies gilt auch für Verträge mit Unternehmen, an denen ein Mitglied des Aufsichtsrates ein erhebliches wirtschaftliches Interesse hat.
(6)Absatz 6Die Mitglieder des Aufsichtsrates können ihre Obliegenheiten nicht generell durch andere ausüben lassen. Ein Mitglied des Aufsichtsrates kann aber ein anderes schriftlich mit seiner Vertretung bei einer einzelnen Sitzung betrauen; ein so vertretenes Mitglied ist bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit einer Sitzung nicht mitzuzählen. Das Recht, den Vorsitz zu führen, kann nicht übertragen werden.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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