§ 19 Wr. MuG

Wr. MuG - Wiener Museumsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
§ 19.Paragraph 19,

Die Anstalt wird bei Rechtsgeschäften zwischen der Anstalt und einem Mitglied der Direktion sowie bei Rechtsstreitigkeiten mit diesem durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Aufsichtsrates vertreten.

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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