§ 32 Wr. MuG

Wr. MuG - Wiener Museumsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
§ 32.Paragraph 32,

Der Jahresabschluss und der Lagebericht der Anstalt sind unter sinngemäßer Anwendung der §§ 189 bis 243d UGB zu erstellen und durch einen Abschlussprüfer unter sinngemäßer Anwendung der §§ 268 bis 276 UGB zu prüfen. Der festgestellte Jahresabschluss ist beim Firmenbuch einzureichen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht der Anstalt sind unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 189 bis 243d UGB zu erstellen und durch einen Abschlussprüfer unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 268 bis 276 UGB zu prüfen. Der festgestellte Jahresabschluss ist beim Firmenbuch einzureichen.

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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