§ 27 Wr. MuG

Wr. MuG - Wiener Museumsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
§ 27.Paragraph 27,

Die Mitglieder des Aufsichtsrates, die nicht dem Kreis des zuständigen Hauptausschusses der Personalvertretung oder dem Betriebsrat angehören, üben ihre Tätigkeit gegen eine angemessene Vergütung aus. Die amtsführende Stadträtin bzw. der amtsführende Stadtrat für die Kulturverwaltung hat im Einvernehmen mit der Finanzverwaltung der Stadt Wien die Vergütung unter Berücksichtigung der Bedeutung der Funktion sowie dem Aufwand und der Arbeit festzulegen, die mit dieser Funktion verbunden ist.

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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