§ 27 Wr. MuG Vergütung

Wr. MuG - Wiener Museumsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
§ 27.Paragraph 27,

Die Mitglieder des Aufsichtsrates, die nicht dem Kreis des zuständigen Hauptausschusses der Personalvertretung oder dem Betriebsrat angehören, üben ihre Tätigkeit gegen eine angemessene Vergütung aus. Die amtsführende Stadträtin bzw. der amtsführende Stadtrat für die Kulturverwaltung hat im Einvernehmen mit der Finanzverwaltung der Stadt Wien die Vergütung unter Berücksichtigung der Bedeutung der Funktion sowie dem Aufwand und der Arbeit festzulegen, die mit dieser Funktion verbunden ist.

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 27 Wr. MuG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 27 Wr. MuG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 27 Wr. MuG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 27 Wr. MuG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 27 Wr. MuG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 26 Wr. MuG
§ 28 Wr. MuG