§ 20 Wr. MuG

Wr. MuG - Wiener Museumsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
  1. (1)Absatz einsDem Aufsichtsrat gehören acht Mitglieder an, die von der Wiener Landesregierung zu bestellen sind. Folgenden Organen bzw. Stellen ist von der Wiener Landesregierung ein Vorschlagsrecht einzuräumen:
    1. a)Litera azwei Mitglieder sind von der amtsführenden Stadträtin bzw. dem amtsführenden Stadtrat für die Kulturverwaltung vorzuschlagen,
    2. b)Litera bzwei Mitglieder sind von der Kulturabteilung der Stadt Wien aus dem Kreis der Bediensteten der Stadt Wien vorzuschlagen,
    3. c)Litera cein Mitglied ist von der Finanzverwaltung der Stadt Wien aus dem Kreis der Bediensteten der Stadt Wien vorzuschlagen,
    4. d)Litera dein Mitglied ist von der Magistratsdirektion der Stadt Wien – Geschäftsbereich Recht aus dem Kreis der Bediensteten der Stadt Wien vorzuschlagen,
    5. e)Litera eein Mitglied ist vom Betriebsrat aus dem Kreis des Betriebsrates vorzuschlagen sowie
    6. f)Litera fein Mitglied ist vom zuständigen Hauptausschuss der Personalvertretung aus dem Kreis des zuständigen Hauptausschusses der Personalvertretung vorzuschlagen.
  2. (2)Absatz 2Es dürfen nur Personen vorgeschlagen und bestellt werden, die für die Aufgaben des Aufsichtsrates im Besonderen befähigt sind. Bei der Auswahl ist auf ein ausgewogenes Expertinnen- bzw. Expertenverhältnis und eine möglichste Geschlechterparität zu achten. Alle Bestellungen bedürfen der Zustimmung der betroffenen Person.
  3. (3)Absatz 3Die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrates hat auf die Dauer von fünf Jahren zu erfolgen. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Mitglieder des Aufsichtsrates bleiben auch nach Ablauf der Funktionsperiode bis zum Zusammentritt des neu gebildeten Aufsichtsrates in ihrer Funktion. Bei Erlöschen der Mitgliedschaft eines Mitgliedes vor Ablauf der Funktionsperiode ist für die restliche Funktionsperiode unverzüglich ein neues Mitglied gemäß Abs. 1 zu bestellen.Die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrates hat auf die Dauer von fünf Jahren zu erfolgen. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Mitglieder des Aufsichtsrates bleiben auch nach Ablauf der Funktionsperiode bis zum Zusammentritt des neu gebildeten Aufsichtsrates in ihrer Funktion. Bei Erlöschen der Mitgliedschaft eines Mitgliedes vor Ablauf der Funktionsperiode ist für die restliche Funktionsperiode unverzüglich ein neues Mitglied gemäß Absatz eins, zu bestellen.
  4. (4)Absatz 4Die erste Sitzung des neu gebildeten Aufsichtsrates hat das an Jahren älteste Mitglied des Aufsichtsrates binnen zwei Wochen nach Bestellung des Aufsichtsrates einzuberufen.
In Kraft seit 14.12.2023 bis 31.12.9999
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