§ 36 Wr. MuG

Wr. MuG - Wiener Museumsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
  1. (1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf bundesgesetzliche Vorschriften verwiesen wird, sind diese in der zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Soweit in diesem Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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