§ 29 Wr. MuG

Wr. MuG - Wiener Museumsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
§ 29.Paragraph 29,

Die Satzung muss mindestens enthalten:

  1. a)Litera aBestimmungen über die Standorte gemäß § 1 Abs. 2 sowie die innere Organisation der Anstalt, insbesondere über die Gliederung ihres Geschäftsapparates und die Aufteilung der Geschäfte auf die Untergliederungen;Bestimmungen über die Standorte gemäß Paragraph eins, Absatz 2, sowie die innere Organisation der Anstalt, insbesondere über die Gliederung ihres Geschäftsapparates und die Aufteilung der Geschäfte auf die Untergliederungen;
  2. b)Litera bnähere Ausführungen über die Zustimmungs- und Mitwirkungsrechte des Aufsichtsrates an der Geschäftsführung;
  3. c)Litera cnähere Bestimmungen über die Vertretung der Anstalt und die Erteilung der Prokura;
  4. d)Litera dnähere Bestimmungen über die Einrichtung umfassender Interner Kontrollsysteme (IKS) sowie eines umfassenden Compliance-Managementsystems (CMS) samt anonymen Whistleblowingsystems;
  5. e)Litera eBestimmungen über die Geschäftsverteilung zwischen den Mitgliedern der Direktion;
  6. f)Litera fBestimmungen über die Befugnisse einzelner Mitglieder der Direktion in bestimmten Angelegenheiten die Anstalt allein oder in Gemeinschaft mit einer Prokuristin bzw. einem Prokuristen zu vertreten.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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