Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
(1)Absatz einsAn Sitzungen des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse dürfen Personen, die weder dem Aufsichtsrat noch der Direktion angehören, nicht teilnehmen. Der Aufsichtsrat kann zur Beratung über einzelne Gegenstände Sachverständige und sonstige Auskunftspersonen beiziehen. Den Sitzungen, die sich mit der Feststellung des Jahresabschlusses und deren Vorbereitung sowie mit der Prüfung des Jahresabschlusses beschäftigen, ist jedenfalls die Abschlussprüferin bzw. der Abschlussprüfer zuzuziehen.
(2)Absatz 2Die Mitglieder der Direktion nehmen an der Sitzung des Aufsichtsrates mit beratender Stimme teil.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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