§ 9 Wr. MuG Verschwiegenheitspflicht

Wr. MuG - Wiener Museumsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
§ 9.Paragraph 9,

Soweit nicht bereits eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht gilt, sind die Mitglieder der Organe, alle Bediensteten der Anstalt, die der Anstalt zugewiesenen Bediensteten sowie Personen, die an Sitzungen der Organe der Anstalt teilnehmen, zur Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Anstalt verpflichtet. Für die Bediensteten von Unternehmen mit Rechtspersönlichkeit, an denen die Anstalt Anteile hält, ist die Einhaltung dieser Pflicht durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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