§ 12 Wr. MuG Bestellung der Direktion

Wr. MuG - Wiener Museumsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
  1. (1)Absatz einsDie Direktion besteht aus zwei Mitgliedern, einer künstlerisch-wissenschaftlichen Direktorin bzw. einem künstlerisch-wissenschaftlichen Direktor und einer kaufmännischen Direktorin bzw. eines kaufmännischen Direktors. Die Wiener Landesregierung bestellt die Direktion auf höchstens fünf Jahre. Sie hat für die Bestellung dem Aufsichtsrat und der amtsführenden Stadträtin bzw. dem amtsführenden Stadtrat für die Kulturverwaltung ein Vorschlagsrecht einzuräumen. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus der Direktion vor Ablauf der Bestelldauer ist unverzüglich ein neues Mitglied zu bestellen.
  2. (2)Absatz 2Ein Anstellungsvertrag mit einem Mitglied der Direktion kann durch den Aufsichtsrat auf die Dauer der Bestellung abgeschlossen werden. Eine wiederholte Anstellung ist zulässig.
  3. (3)Absatz 3Vor jeder Bestellung einer Person als Mitglied der Direktion ist die Funktion durch den Aufsichtsrat öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibung hat jene besonderen fachlichen Kenntnisse und persönlichen Fähigkeiten zu enthalten, die im Hinblick auf die Erfüllung der mit der ausgeschriebenen Funktion verbundenen Anforderungen von den Bewerbenden erwartet werden. Diese besonderen fachlichen Kenntnisse und persönlichen Fähigkeiten sind in Übereinstimmung mit den vorgesehenen Aufgaben festzulegen. Soweit internationale Erfahrungen für die betreffende Funktion erforderlich sind, ist darauf besonders Bedacht zu nehmen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 12 Wr. MuG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 Wr. MuG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 12 Wr. MuG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 12 Wr. MuG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 12 Wr. MuG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 11 Wr. MuG
§ 13 Wr. MuG