§ 22 Wr. MuG

Wr. MuG - Wiener Museumsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
§ 22.Paragraph 22,

Die Mitglieder des Aufsichtsrates dürfen nicht zugleich Mitglieder der Direktion sein. Die Mitglieder des Aufsichtsrates dürfen auch nicht Bedienstete der Anstalt oder der Anstalt zugewiesene Bedienstete sein, sofern es sich nicht um jene Mitglieder handelt, die aus dem Kreis des zuständigen Hauptausschusses der Personalvertretung bzw. des Betriebsrates zu bestellen sind.

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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