Gesamte Rechtsvorschrift W-TMGB2

Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung

W-TMGB2
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Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
Verordnung des Landeshauptmannes von Wien betreffend die Betriebsordnung für das mit Kraftfahrzeugen betriebene Platzfuhrwerks-Gewerbe, das mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagen-Gewerbe sowie das Gästewagen-Gewerbe in Wien (Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung)

§ 1 3464


(1) Diese Verordnung gilt für die Ausübung des Taxi-Gewerbes, des mit Personenkraftwagen ausgeübten Mietwagen-Gewerbes und des mit Personenkraftwagen ausgeübten Gästewagen-Gewerbes im Land Wien.

(2) Die nachfolgenden Bestimmungen sind unbeschadet der bundeseinheitlichen Vorschriften über gewerbepolizeiliche Regelungen für die nichtlinienmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs zu beachten.

§ 2 3464


(1) Unbeschadet der kraftfahrrechtlichen Vorschriften dürfen bei der Ausübung der im § 1 dieser Verordnung bezeichneten Gewerbe nur Kraftfahrzeuge verwendet werden, deren Beschaffenheit, Ausrüstung und Kennzeichnung den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.

(2) Das Kraftfahrzeug darf keine wesentliche äußere oder innere Beschädigung aufweisen. Eine Beschädigung ist insbesondere wesentlich, wenn sie geeignet ist, Personen zu verletzen oder deren Eigentum zu beschädigen. Die für die Benützung durch die Fahrgäste bestimmten Einrichtungen (Sitze, Gepäcksträger u. dgl.) müssen sich in einwandfreiem Zustand befinden.

(3) Die im Fahrdienst tätigen Personen haben die Außenseite und den Innenraum der ihnen zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuge unter Berücksichtigung der Witterungsverhältnisse regelmäßig zu säubern. Sie sind für die Sauberkeit der Kraftfahrzeuge verantwortlich. Sie haben Staubablagerungen, Straßenschmutz und andere Verunreinigungen des Kraftfahrzeuges, soweit die Gefahr einer Beschmutzung der Fahrgäste oder der Bekleidung besteht, unverzüglich zu beseitigen.

(3a) Der Fahrzeughalter hat bezüglich des Innenraumes der Kraftfahrzeuge vorzusorgen, dass kein nachteiliger Eindruck durch Flecken oder Beschädigungen an Sitzbezügen, der Fahrzeugtapezierung oder an sonstigen Inneneinrichtungen bewirkt wird.

(4) Bei einem Reifenschaden muss die Durchführung des Fahrtauftrages durch ein funktionstüchtiges, den kraftfahrrechtlichen Vorschriften (§ 4 Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399 zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 458/2010) entsprechendes Ersatzrad oder durch die Verwendung gleichwertiger technischer Hilfsmittel, welche im Fahrzeug mitzuführen sind, möglich sein.

§ 3 3464


Kraftfahrzeuge mit defekter Heizung dürfen nicht im Fahrbetrieb verwendet werden.

§ 4 3464


(1) Die im Fahrdienst tätigen Personen haben bei jeder Fahrt einen Abdruck dieser Verordnung, den Taxitarif, einen Stadtplan und ein Straßenverzeichnis mitzuführen und diese auf Verlangen des Fahrgastes zur Einsicht vorzulegen.

(2) Die im Abs. 1 genannten Unterlagen hat der Gewerbetreibende dem Lenker nachweislich zur Verfügung zu stellen.

§ 5 3464


(1) Die im Fahrdienst tätigen Personen haben sich während des Dienstes besonnen, rücksichtsvoll, höflich und hilfsbereit zu verhalten.

(2) Dem Lenker eines Kraftfahrzeuges im Sinne dieser Verordnung ist es untersagt, im Fahrzeug zu rauchen.

(3) Abs. 1 und 2 gelten auch für einen etwa mitfahrenden Ersatzlenker.

(4) Lenker dürfen während der Beförderung von Fahrgästen ein TV-Gerät weder in Betrieb nehmen noch in Betrieb gesetzt lassen, sofern nicht der Fahrgast ausdrücklich verlangt, während der Beförderung fernzusehen.

§ 6 3464


Nach Dienstende hat der Lenker oder die Lenkerin festzustellen, ob Gegenstände zurückgeblieben sind. Sofern der Eigentümer oder die Eigentümerin nicht mehr festgestellt werden können, sind zurückgebliebene Gegenstände nach Dienstende beim Magistrat der Stadt Wien (Fundservice) abzugeben.

§ 7 3464


(1) An den für Schülertransporte gemäß § 106 Abs. 10 zweiter Satz des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006, verwendeten Personenkraftwagen (§ 3 Abs. 3 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2006) muß vorne und hinten am Kraftfahrzeug je eine gelbrote, quadratische Tafel aus rückstrahlendem Material von 400 mm Seitenlänge mit einer 30 mm breiten schwarzen Umrandung angebracht sein, die in der Mitte die im Verkehrszeichen nach § 50 Z 12 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2006, ersichtliche Darstellung mit einer Höhe von 200 mm zeigt. Bei anderen als Schülertransporten sind die Tafeln abzudecken oder zu entfernen. Bei Leerfahrten im Rahmen von Schülertransporten im Sinne des § 106 Abs. 10 zweiter Satz des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006, müssen die Tafeln nicht abgedeckt oder entfernt werden.

(2) Der Lenker eines Schülertransportes gemäß § 2 Abs. 6 dieser Verordnung hat die Alarmblinkanlage einzuschalten, wenn das Kraftfahrzeug stillsteht und Schüler ein- oder aussteigen.

§ 8 3464


(1) Die Fahrgäste haben bei der Benützung der Kraftfahrzeuge die Bestimmungen des nachstehenden Abs. 2 sowie des § 10 dieser Verordnung zu beachten und den sich darauf beziehenden Anordnungen des Lenkers Folge zu leisten, widrigenfalls sie von der Fahrt ausgeschlossen werden können.

(2) Die Fahrgäste haben alles zu vermeiden, was die Sicherheit des Verkehrs gefährden könnte; ihnen ist insbesondere untersagt:

1.

den Lenker während der Fahrt zu behindern;

2.

die Türen des Kraftfahrzeuges während der Fahrt eigenmächtig zu öffnen;

3.

die Türen des Kraftfahrzeuges auch bei Stillstand des Kraftfahrzeuges verkehrsbehindernd oder verkehrsgefährdend zu öffnen;

4.

die Kraftfahrzeuge zu beschmutzen oder zu beschädigen, widrigenfalls ein angemessenes Entgelt für die Reinigung oder Wiederherstellung zu leisten ist.

(3) Den Fahrgästen ist das Rauchen im Fahrzeug nicht gestattet.

§ 9 3464


(1) Gepäckstücke, die den Verkehr oder den Betrieb gefährden oder behindern oder das Kraftfahrzeug beschmutzen oder beschädigen können, sowie bösartige oder beschmutzte Tiere können von der Beförderung ausgeschlossen werden; ebenso Hunde, die keinen Maulkorb tragen.

(2) Für Hunde besteht Beförderungspflicht, wenn die zu befördernde Person auf die Begleitung eines besonders ausgebildeten Hundes (Blindenführhund) angewiesen ist.

(3) Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.

§ 10 3464


Personen, die die Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder die Mitfahrenden gefährden, können von der Beförderung ausgeschlossen werden. Dies gilt insbesondere für

1.

Betrunkene und Personen mit ansteckenden Krankheiten;

2.

Personen, die erkennbar gefährliche Gegenstände oder Stoffe mit sich führen, sofern sie nicht dem im § 74 Abs. 1 Z 4 des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, genannten Personenkreis angehören;

3.

Personen, die den Lenker beschimpfen, im Kraftfahrzeug randalieren oder das Kraftfahrzeug beschmutzen oder beschädigen;

4.

Personen, die im Kraftfahrzeug rauchen.

§ 11 3464


entfällt; LGBl. Nr. 36/2011 vom 30.12.2011

§ 12 3464


(1) Im Taxi-Gewerbe dürfen Kraftfahrzeuge nur in Verwendung genommen werden, wenn auf Grund einer besonderen Überprüfung gemäß § 56 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006, festgestellt wurde, daß diese Fahrzeuge den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprechen und die Zulassungsbehörde mit Bescheid feststellt, daß sie auch den in den §§ 13 bis 21 und 29 Abs. 7 dieser Verordnung angeführten Voraussetzungen entsprechen.

(2) Von einer Überprüfung gemäß § 56 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006, ausgenommen sind Kraftfahrzeuge, bei denen eine derartige Überprüfung oder Begutachtung nach § 57 a des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006, nicht länger als ein Jahr zurückliegt.

§ 13 3464


(1) Das im Taxi-Gewerbe verwendete Kraftfahrzeug (Taxikraftfahrzeug) muss mit mindestens vier Türen ausgestattet sein. Eine Schiebetüre darf anstelle von zwei Türen angebracht werden.

(2) Das im Taxi-Gewerbe verwendete Kraftfahrzeug hat folgende (Mindest-)Abmessungen aufzuweisen:

a)

Außenlänge (größte Länge): 4 200 mm

b)

Außenbreite (größte Breite): 1 560 mm

c)

Außenhöhe (größte Höhe): 1 300 mm

d)

Höhe der Trittstufen: max. 470 mm

(3) Die Feststellung der Abmessungen darf nur an serienmäßigen Taxikraftfahrzeugen erfolgen. Anhängerkupplungen, vergrößerte Stoßstangen und dergleichen sind bei der Längenfeststellung gemäß Abs. 2 nicht zu berücksichtigen.

(4) Das Taxikraftfahrzeug muss mit einer funktionierenden Klimaanlage ausgestattet sein.

(5) Feststellungsbescheide der Zulassungsbehörde gemäß § 12 Abs. 1 dürfen für Fahrzeuge im Sinne des Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge zwischen 1. April 2012 und 31. August 2015 nur erteilt werden, wenn diese den Euro 5-Grenzwerten entsprechen.

(6) Feststellungsbescheide der Zulassungsbehörde gemäß § 12 Abs. 1 dürfen für Fahrzeuge im Sinne des Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge ab dem 1. September 2015 nur erteilt werden, wenn diese den Euro 6-Grenzwerten entsprechen.

§ 14 3464


Der freie Kopfraum über den Sitzen muß so bemessen sein, daß die zu befördernden Personen durchschnittlicher Körpergröße bequem aufrecht sitzen können.

§ 15 3464


Der Innenraum eines Taxikraftfahrzeuges muss zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs ausreichend beleuchtet werden.

§ 16 3464


Der Fahrgast muß sich während der Fahrt mit dem Lenker verständigen können.

§ 17 3464


Für die Mitnahme des üblichen Reisegepäcks muss ausreichend Platz vorhanden sein.

§ 18 3464


Taxikraftfahrzeuge müssen mit einer funktionierenden vom Lenkerplatz aus einschaltbaren Anlage zur Abgabe von deutlich wahrnehmbaren optischen und akustischen Notzeichen ausgestattet sein.

§ 19 3464


(1) Taxikraftfahrzeuge müssen durch ein von innen beleuchtbares, gut sichtbares Schild (mindestens 230 x 90 mm) mit der von vorne als auch von hinten wahrnehmbaren Aufschrift „TAXI“ gekennzeichnet sein. Die Beleuchtung darf nicht blenden. Das Schild ist auf dem Dach des Taxifahrzeuges senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges anzubringen. Bei Vorhandensein eines Schiebedaches kann dieses Taxischild unmittelbar nach dem Schiebedach angebracht sein. Die Aufschrift „TAXI“ hat in gelber Schrift auf schwarzem Untergrund zu erfolgen. Die Buchstabenhöhe hat mindestens 60 mm und die Buchstabenbalkendichte mindestens 17 mm gemäß dem Muster der Anlage zu betragen.

(2) Die Verwendung von mehr als einem Taxischild gleichzeitig oder anderen zusätzlich angebrachten Schildern oder Zeichen am Wagendach im Fahrbetrieb ist nicht zulässig.

(3) Auf der Vorder- und Hinterseite des Taxischildes darf nur die Aufschrift „TAXI“ angebracht werden. Andere Bezeichnungen, Namen sowie Zahlenkombinationen sind nicht zulässig.

(4) Aufschriften auf Taxikraftfahrzeugen, die die guten Sitten oder das Ansehen des Taxi-Gewerbes beeinträchtigen können, sind nicht zulässig.

§ 20 3464


Der Name und der Standort der oder des Gewerbetreibenden sowie das behördliche Kennzeichen des Taxikraftfahrzeuges sind in Form eines Schildes oder Aufklebers in der Größe von mindestens 8 cm Länge und 5,5 cm Breite mit einer Schriftgröße von mindestens 4 mm am Armaturenbrett ersichtlich zu machen. Die Tarifsätze sind in den im Fahrdienst befindlichen Taxikraftfahrzeugen an geeigneter Stelle eindeutig und gut lesbar anzubringen.

§ 21 3464


entfällt; LGBl 36/2000 vom 13.07.2000

§ 22 3464


Die Verwendung von Ersatzkraftfahrzeugen, deren kraftfahrbehörliche Zulassung nicht auf den Gewerbetreibenden lautet oder deren Zulassung nicht für den Betrieb des Gewerbetreibenden erfolgte, ist im Taxi-Gewerbe nur vorübergehend erlaubt.

(2) Die Ersatzkraftfahrzeuge müssen hinsichtlich Größe, Ausstattung, Zustand und Kennzeichnung den Bestimmungen der §§ 12 bis 21 dieser Verordnung entsprechen.

(3) Die Kennzeichentafeln des auf den Gewerbetreibenden zugelassenen Taxikraftfahrzeuges, an dessen Stelle das Ersatzkraftfahrzeug verwendet wird, sind im Ersatzkraftfahrzeug mitzuführen und den Straßenaufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen. Ein Ersatzkraftfahrzeug ist von außen deutlich mit der Aufschrift „ERSATZTAXI“ gemäß dem Muster der Anlage zu kennzeichnen, wobei die Buchstabenhöhe mindestens 60 mm und die Buchstabenbalkendicke mindestens 10 mm zu betragen hat. Diese Aufschrift hat in gelber Schrift auf schwarzem Untergrund zu erfolgen und kann auch einzeilig ausgeführt sein.

§ 23 3464


(1) Die im Fahrdienst des Taxi-Gewerbes tätigen Personen müssen ein gepflegtes Äußeres aufweisen. Die Bekleidung hat bei Männern mindestens aus langer Hose und Hemd, bei Frauen mindestens aus Rock oder langer Hose und Bluse oder einem Kleid zu bestehen. Sportbekleidung wie insbesondere Jogging- und Trainingsanzüge dürfen nicht getragen werden.

(2) Während des Fahrdienstes ist der gemäß der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr – BO 1994, BGBl. Nr. 951/1993 zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 165/2005, erforderliche Lenkerausweis deutlich sichtbar am Armaturenbrett des Kraftfahrzeuges anzubringen, wobei der Teil des Lenkerausweises, der die Angaben über Geburtsdatum und Wohnanschrift enthält, verdeckt werden darf. Das Lichtbild gemäß Abs. 3 muß jedenfalls an der Außenseite erkennbar sein.

(3) Der im Abs. 2 näher bezeichnete Lenkerausweis hat ein an geeigneter Stelle anzubringendes Lichtbild des Ausweisinhabers (Paßbild im Hochformat) zu enthalten, das die Identität des Inhabers zweifelsfrei erkennen läßt.

§ 24 3464


(1) Für das Taxi-Gewerbe besteht innerhalb des Bundeslandes Wien nach Maßgabe des jeweils geltenden Tarifes Beförderungspflicht, sofern nicht die Ausschließungsgründe des Abs. 2 sowie der §§ 8 bis 10 dieser Verordnung vorliegen. Eine Beförderungspflicht besteht ferner dann nicht, wenn im Einzelfall durch die Erfüllung eines Auftrages gegen eine sonstige Rechtsvorschrift verstoßen werden würde.

(2) Hat der Taxilenker bei Erhalt seines Fahrtauftrages oder während der Fahrt hinsichtlich der Sicherheit etwa im Hinblick auf die Tageszeit, das Fahrziel oder die Fahrtstrecke Bedenken, so kann er die Beförderung oder Weiterbeförderung ausschließen.

§ 25 3464


(1) Der Taxilenker hat den kürzestmöglichen Weg zum Fahrziel zu wählen, wenn nicht der Fahrgast etwas anderes bestimmt.

(2) Auf Verlangen des Fahrgastes hat der Taxilenker oder die Taxilenkerin Auskunft über die Fahrtstrecke, die voraussichtliche Zeitdauer der Fahrt, über den Taxitarif, den voraussichtlichen Fahrpreis und die Einrichtung des Fahrpreisanzeigers zu geben.

§ 26 3464


Andere Personen - ausgenommen bei platzweiser Vergabe von Sitzplätzen - dürfen nur mit Zustimmung des auftraggebenden Fahrgastes mitbefördert werden. Tiere, deren Halter nicht der Fahrgast oder der Auftraggeber ist, dürfen nicht mitbefördert werden.

§ 27 3464


Der Taxilenker oder die Taxilenkerin hat dem Fahrgast beim Ein- und Ausladen des Gepäcks behilflich zu sein und dem Fahrgast bei Bedarf beim Ein- und Aussteigen die notwendige Hilfestellung zu geben. Auf Verlangen der Fahrgäste sind unter Berücksichtigung der Gesundheit der Taxilenkerin oder des Taxilenkers die Fenster und das allenfalls vorhandene Schiebedach zu öffnen oder zu schließen sowie die Klimaanlage ein- oder auszuschalten.

§ 28 3464


(1) Jeder Taxilenker hat soviel Wechselgeld mit sich zu führen, dass er auf eine Banknote von 50 Euro herausgeben kann, die ihm zur Bezahlung des Fahrpreises übergeben wird.

(2) Die Taxilenkerin oder der Taxilenker hat dem Fahrgast auf dessen Verlangen eine ordnungsgemäße und unterschriebene Rechnung auszufolgen, auf der insbesondere die Wegstrecke, der Fahrpreis, das Datum, das behördliche Kennzeichen des Taxikraftfahrzeuges sowie der Name und Standort der oder des Gewerbetreibenden anzugeben ist.

§ 29 3464


(1) Im Tarifgebiet des Bundeslandes Wien müssen Fahrpreisanzeiger, sofern die den Tarif festlegende Verordnung nicht anderes bestimmt, während einer Beförderung ununterbrochen eingeschaltet sein.

(2) Wird im Tarifgebiet ein Fahrtauftrag über ein Standplatztelefon erteilt, so ist der Fahrpreisanzeiger, sofern die den Tarif festlegende Verordnung nicht anderes bestimmt, bei der Abfahrt vom Standplatz einzuschalten.

(3) Wird im Tarifgebiet ein Fahrtauftrag unter Zuhilfenahme des Funkes weitergeleitet, so ist der Fahrpreisanzeiger, sofern die den Tarif festlegende Verordnung nicht anderes bestimmt, auf der Höhe des der angegebenen Aufnahmestelle nächstgelegenen Standplatzes einzuschalten.

(4) Unbeschadet des Abs. 7 darf ein anderer als der vom Fahrpreisanzeiger angezeigte Fahrpreis nicht verlangt werden, sofern die den Tarif festlegende Verordnung nicht anderes bestimmt.

(5) Der Fahrgast muß den Fahrpreisanzeiger jederzeit unbehindert ablesen können. Bei Dunkelheit ist der Fahrpreisanzeiger zu beleuchten.

(6) Mit Taxikraftfahrzeugen, deren Fahrpreisanzeiger gestört ist, dürfen Fahrtaufträge nicht übernommen und Standplätze nicht bezogen werden.

(7) Es dürfen nur solche Fahrpreisanzeiger verwendet werden, die den jeweils festgesetzten Fahrpreis richtig anzeigen.

(8) Das Schild mit der Aufschrift „TAXI“ (§ 19) muß beleuchtet sein. Bei der Beförderung von Fahrgästen oder bei bestellten Fahrten darf das Taxikraftfahrzeug nicht als „Frei“ erkennbar und die Dachleuchte darf nicht beleuchtet sein.

(9) Bei der Beförderung von Personen und Sachen innerhalb des Tarifgebietes ist die Abnahme der Taxileuchte mit Ausnahme des Abs. 10 nicht zulässig.

(10) Auf Verlangen des Fahrgastes ist das Schild mit der Aufschrift „TAXI“ (§ 19) bei Fahrten zu einem außerhalb der Standortgemeinde gelegenen Fahrziel an der Grenze der Standortgemeinde Wien abzunehmen. Ferner muß dieses Schild auf Verlangen des Fahrgastes auch bei Fahrten innerhalb der Standortgemeinde abgenommen werden, wenn es sich um Beförderungen aus besonderen Anlässen (zB Hochzeiten, Firmungen, Begräbnisse u. dgl. bzw. im öffentlichen Auftrag) handelt. Die Bestimmungen des § 23 Abs. 2 gelten sinngemäß.

§ 30 3464


(1) Mit Taxikraftfahrzeugen darf nur auf Taxistandplätze (§ 96 Abs. 4 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2006) aufgefahren werden, sofern besondere straßenpolizeiliche Anordnungen nicht anderes verfügen.

(2) Anläßlich der Abhaltung von Großveranstaltungen ist das Auffahren mit Taxikraftfahrzeugen und das Aufstellen dieser Kraftfahrzeuge unbeschadet der Vorschriften der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2006, auch außerhalb von Taxistandplätzen gestattet.

§ 31 3464


(1) Das Parken oder Aufstellen von Taxikraftfahrzeugen auf öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb der Taxistandplätze ist unbeschadet der straßenpolizeilichen Vorschriften und des § 30 Abs. 2 gestattet, wenn

a)

der Fahrpreisanzeiger eingeschaltet ist, oder

b)

die Taxikraftfahrzeuge „außer Dienst“ sind, oder

c)

die Taxikraftfahrzeuge als bestellt gekennzeichnet sind.

(2) Außer Dienst befindliche, besetzte oder bestellte Taxikraftfahrzeuge dürfen auf Taxistandplätzen nicht abgestellt werden.

(3) Taxikraftfahrzeuge befinden sich „außer Dienst“, wenn eine gut lesbare Aufschrift in der Größe von mindestens 200 mm mal 150 mm vorne am Taxikraftfahrzeug oder innen deutlich und gut sichtbar angebracht wird und sich in dem abgestellten Taxikraftfahrzeug keine Person befindet oder wenn das Schild mit der Aufschrift „Taxi“ abgenommen oder abgedeckt ist und zusätzlich bei abgedecktem Taxischild eine Tafel in der Größe von mindestens 200 mm mal 150 mm mit der gut lesbaren Aufschrift „außer Dienst“ außen am Taxikraftfahrzeug oder innen deutlich und gut sichtbar angebracht wird.

§ 32 3464


(1) Das Umherfahren, um Fahrgäste zu gewinnen, ist nicht gestattet. Das Anwerben von Fahrgästen an Straßenbahn- und Omnibushaltestellen ist nicht gestattet, sofern nicht durch gesetzliche Bestimmungen der Einsatz von Taxikraftfahrzeugen anstelle von Eisenbahnen oder Kraftfahrlinienfahrzeugen zulässig ist.

(2) Der Taxilenker ist berechtigt, Fahrgäste aufzunehmen, die ihn bei der Fahrt zu einem Taxistandplatz anhalten.

(3) Fahrten dürfen durch Ankündigung von Abfahrszeiten, Fahrtzielen u. dgl. nur dann angeboten werden, wenn das Taxikraftfahrzeug gleichzeitig bereitgehalten wird. Die Aufstellung von Fahrpreistafeln ist jedoch zulässig. Ankündigungen, die im Widerspruch mit den Bestimmungen über die Beförderungsplficht (§ 24) und die Fahrbereitschaft (§ 35) stehen, sind unzulässig.

§ 33 3464


(1) Die Standplätze dürfen nur mit gemäß den §§ 19 bis 21 gekennzeichneten Taxikraftfahrzeugen bezogen werden; sie dürfen nach dem Grundsatz der freien Standplatzwahl bezogen werden, sofern durch Verordnung gemäß § 13 Abs. 4 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl. Nr. 112, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2006, nicht anderes bestimmt wird.

(2) Auf den Taxistandplätzen sind freie Taxikraftfahrzeuge nach der Zeit der Ankunft den vorhandenen Kraftfahrzeugen anzureihen und so platzsparend aufzustellen, daß ohne Behinderung und ohne Gefährdung aus der Reihe herausgefahren werden kann.

(3) Auf den Taxistandplätzen darf bei Dunkelheit oder schlechter Sicht die Beleuchtung des Taxischildes nicht abgeschaltet werden. Die Beleuchtung ist bei besetztem Wagen abzuschalten.

§ 34 3464


(1) Fährt ein Taxikraftfahrzeug vom Taxistandplatz weg, haben die übrigen Kraftfahrzeuge anzuschließen. An nicht anschließende Taxikraftfahrzeuge kann vorbeigefahren werden.

(2) Das Standplatztelefon ist bei Ertönen des Signals vom Lenker des ersten Taxikraftfahrzeuges, wenn dieser verhindert ist oder zum Bedienen des Apparates nicht berechtigt ist, vom Lenker des nächsten berechtigten Taxikraftfahrzeuges zu bedienen.

(3) Die Weitergabe einer am Taxistandplatz entgegengenommenen telefonischen Bestellung an eine Funkzentrale oder an einen Gewerbetreibenden zur Ausübung des Mietwagen-Gewerbes ist untersagt.

(4) Auf Standplätzen, die nicht mehr als 100 m in Fahrtrichtung voneinander entfernt liegen, ist wie auf einem einzelen Standplatz im Sinne des Abs. 1 aufzufahren. Regelungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2006, werden durch diese Bestimmung nicht berührt.

§ 35 3464


(1) Die Taxilenker der auf Taxistandplätzen aufgestellten Taxikraftfahrzeuge haben diese stets fahrbereit zu halten und bei ihnen anwesend oder in leicht erreichbarer Nähe zu sein.

(2) Der Fahrgast kann ein beliebiges Taxikraftfahrzeug aus der Reihe wählen.

§ 36 3464 III. Besondere Bestimmungen für das mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagen-Gewerbe


(1) Für das mit Personenkraftwagen (§ 3 Abs. 3 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl. Nr. 112/1996 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2006) betriebene Mietwagen-Gewerbe gelten § 13 Abs. 1 bis 4 sowie die §§ 14, 15, 16 und 17 sinngemäß.

(2) Die Kennzeichnung als Mietwagenkraftfahrzeug darf nur in einer nicht mit der Kennzeichnung als Taxikraftfahrzeug verwechselbaren Weise erfolgen. Insbesondere ist die Verwendung von Dachschildern und Leuchten, Freizeichen und Messinstrumenten zur Preisbestimmung nicht gestattet.

(3) Die Aufnahme der Fahrgäste darf nur am Standort (in der Betriebsstätte) des Gewerbetreibenden oder an dem Ort erfolgen, der auf Grund einer in der Wohnung oder Betriebsstätte des Gewerbetreibenden eingegangenen Bestellung für die Fahrgastaufnahme vorgesehen ist. Dies gilt auch für Kraftfahrzeuge, die mit Funk oder Autotelefon ausgestattet sind. Mit Mietwagen ist nach Beendigung des Auftrages wieder zu einer Betriebsstätte des Gewerbetreibenden zurückzukehren. Bei Leerfahrten dürfen Fahrgäste nicht aufgenommen werden, es sei denn, es handelt sich um eine in der Betriebsstätte oder in der Wohnung des Gewerbetreibenden eingelangte Bestellung auf Abholung von Fahrgästen.

§ 37 3464 IV. Besondere Bestimmungen für das Gästewagen-Gewerbe


(1) An Kraftfahrzeugen, die im Gästewagen-Gewerbe eingesetzt werden, muss hinten am Fahrzeug eine blaue quadratische Tafel, Klebefolie oder Aufschrift von 150 mm Seitenlänge mit einer 10 mm breiten schwarzen Umrandung angebracht sein, die in der Mitte mit einer Höhe von 75 mm in schwarzer Schrift den Buchstaben „G“ zu zeigen hat.

(2) Das Anbringen von Tafeln, Zeichen oder bildlichen Darstellungen an Kraftfahrzeugen, die mit der Kennzeichnung nach Abs. 1 leicht verwechselt werden können, ist unzulässig.

(3) Kraftfahrzeuge, die im Gästewagen-Gewerbe eingesetzt werden, müssen von außen mit dem Namen und der Adresse des Gewerbeinhabers gekennzeichnet sein. Die Aufnahme oder die Bestellung zur Abholung der Gäste muss in den Betriebsräumlichkeiten des Gästewagenunternehmers erfolgen.

(4) Der Lenker des Gästewagens hat den jeweiligen Gast auf dem kürzesten Weg nach Hause oder zu der der Bestellung entsprechenden Aufnahmestelle des öffentlichen Verkehrs zu bringen. Eine Aufnahme von Gästen während der Fahrt oder von Gästen anderer Gastgewerbebetriebe ist verboten. Nach Beendigung der Fahrt hat der Lenker des Gästewagenunternehmens auf direktem Weg zur Betriebsstätte zurückzukehren.

§ 38 3464 V. Strafbestimmungen


(1) Übertretungen von Bestimmungen dieser Verordnung sind als Verwaltungsübertretungen nach § 15 Abs. 1, 5 und 6 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl. Nr. 112, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2006, von der Behörde zu bestrafen.

(2) Übertretungen von Bestimmungen, die zu einem Ausschluß des Fahrgastes von der Beförderung geführt haben, gelten nicht als Übertretung im Sinne des Abs. 1.

§ 39 3464 VI. Aufhebungs-, Übergangs- und Schlußbestimmungen


entfällt; LGBl. Nr. 14/2007 vom 13.04.2007

§ 40 3464


Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Wien vom 13. Mai 1987 betreffend eine Betriebsordnung für die mit Pferden und Kraftfahrzeugen betriebenen Platzfuhrwerks-Gewerbe sowie das mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagen-Gewerbe in Wien, LGBl. für Wien Nr. 21/1987, in der Fassung der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 2/1992 außer Kraft.

§ 41 3464


Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1994 in Kraft.

§ 42 3464


Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummern 1999/549/A und 2011/410/A).

Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung (3464) Fundstelle


Verordnung des Landeshauptmannes von Wien betreffend die Betriebsordnung für das mit Kraftfahrzeugen betriebene Platzfuhrwerks-Gewerbe, das mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagen-Gewerbe sowie das Gästewagen-Gewerbe in Wien (Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung)

Änderung

LGBl. Nr. 36/2000

LGBl. Nr. 14/2007

LGBl. Nr. 36/2011

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 10 Abs. 4 und 13 Abs. 3 und 4 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl. Nr. 112/1996 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2006, wird verordnet:

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