§ 29 3464

W-TMGB2 - Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Im Tarifgebiet des Bundeslandes Wien müssen Fahrpreisanzeiger, sofern die den Tarif festlegende Verordnung nicht anderes bestimmt, während einer Beförderung ununterbrochen eingeschaltet sein.

(2) Wird im Tarifgebiet ein Fahrtauftrag über ein Standplatztelefon erteilt, so ist der Fahrpreisanzeiger, sofern die den Tarif festlegende Verordnung nicht anderes bestimmt, bei der Abfahrt vom Standplatz einzuschalten.

(3) Wird im Tarifgebiet ein Fahrtauftrag unter Zuhilfenahme des Funkes weitergeleitet, so ist der Fahrpreisanzeiger, sofern die den Tarif festlegende Verordnung nicht anderes bestimmt, auf der Höhe des der angegebenen Aufnahmestelle nächstgelegenen Standplatzes einzuschalten.

(4) Unbeschadet des Abs. 7 darf ein anderer als der vom Fahrpreisanzeiger angezeigte Fahrpreis nicht verlangt werden, sofern die den Tarif festlegende Verordnung nicht anderes bestimmt.

(5) Der Fahrgast muß den Fahrpreisanzeiger jederzeit unbehindert ablesen können. Bei Dunkelheit ist der Fahrpreisanzeiger zu beleuchten.

(6) Mit Taxikraftfahrzeugen, deren Fahrpreisanzeiger gestört ist, dürfen Fahrtaufträge nicht übernommen und Standplätze nicht bezogen werden.

(7) Es dürfen nur solche Fahrpreisanzeiger verwendet werden, die den jeweils festgesetzten Fahrpreis richtig anzeigen.

(8) Das Schild mit der Aufschrift „TAXI“ (§ 19) muß beleuchtet sein. Bei der Beförderung von Fahrgästen oder bei bestellten Fahrten darf das Taxikraftfahrzeug nicht als „Frei“ erkennbar und die Dachleuchte darf nicht beleuchtet sein.

(9) Bei der Beförderung von Personen und Sachen innerhalb des Tarifgebietes ist die Abnahme der Taxileuchte mit Ausnahme des Abs. 10 nicht zulässig.

(10) Auf Verlangen des Fahrgastes ist das Schild mit der Aufschrift „TAXI“ (§ 19) bei Fahrten zu einem außerhalb der Standortgemeinde gelegenen Fahrziel an der Grenze der Standortgemeinde Wien abzunehmen. Ferner muß dieses Schild auf Verlangen des Fahrgastes auch bei Fahrten innerhalb der Standortgemeinde abgenommen werden, wenn es sich um Beförderungen aus besonderen Anlässen (zB Hochzeiten, Firmungen, Begräbnisse u. dgl. bzw. im öffentlichen Auftrag) handelt. Die Bestimmungen des § 23 Abs. 2 gelten sinngemäß.

In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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