Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024
Andere Personen - ausgenommen bei platzweiser Vergabe von Sitzplätzen - dürfen nur mit Zustimmung des auftraggebenden Fahrgastes mitbefördert werden. Tiere, deren Halter nicht der Fahrgast oder der Auftraggeber ist, dürfen nicht mitbefördert werden.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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