(1) Der Taxilenker hat den kürzestmöglichen Weg zum Fahrziel zu wählen, wenn nicht der Fahrgast etwas anderes bestimmt.
(2) Auf Verlangen des Fahrgastes hat der Taxilenker oder die Taxilenkerin Auskunft über die Fahrtstrecke, die voraussichtliche Zeitdauer der Fahrt, über den Taxitarif, den voraussichtlichen Fahrpreis und die Einrichtung des Fahrpreisanzeigers zu geben.
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