(1) Das Parken oder Aufstellen von Taxikraftfahrzeugen auf öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb der Taxistandplätze ist unbeschadet der straßenpolizeilichen Vorschriften und des § 30 Abs. 2 gestattet, wenn
a) | der Fahrpreisanzeiger eingeschaltet ist, oder | |||||||||
b) | die Taxikraftfahrzeuge „außer Dienst“ sind, oder | |||||||||
c) | die Taxikraftfahrzeuge als bestellt gekennzeichnet sind. |
(2) Außer Dienst befindliche, besetzte oder bestellte Taxikraftfahrzeuge dürfen auf Taxistandplätzen nicht abgestellt werden.
(3) Taxikraftfahrzeuge befinden sich „außer Dienst“, wenn eine gut lesbare Aufschrift in der Größe von mindestens 200 mm mal 150 mm vorne am Taxikraftfahrzeug oder innen deutlich und gut sichtbar angebracht wird und sich in dem abgestellten Taxikraftfahrzeug keine Person befindet oder wenn das Schild mit der Aufschrift „Taxi“ abgenommen oder abgedeckt ist und zusätzlich bei abgedecktem Taxischild eine Tafel in der Größe von mindestens 200 mm mal 150 mm mit der gut lesbaren Aufschrift „außer Dienst“ außen am Taxikraftfahrzeug oder innen deutlich und gut sichtbar angebracht wird.
0 Kommentare zu § 31 3464