(1) Gepäckstücke, die den Verkehr oder den Betrieb gefährden oder behindern oder das Kraftfahrzeug beschmutzen oder beschädigen können, sowie bösartige oder beschmutzte Tiere können von der Beförderung ausgeschlossen werden; ebenso Hunde, die keinen Maulkorb tragen.
(2) Für Hunde besteht Beförderungspflicht, wenn die zu befördernde Person auf die Begleitung eines besonders ausgebildeten Hundes (Blindenführhund) angewiesen ist.
(3) Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.
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