Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024
Nach Dienstende hat der Lenker oder die Lenkerin festzustellen, ob Gegenstände zurückgeblieben sind. Sofern der Eigentümer oder die Eigentümerin nicht mehr festgestellt werden können, sind zurückgebliebene Gegenstände nach Dienstende beim Magistrat der Stadt Wien (Fundservice) abzugeben.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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