(1) Mit Taxikraftfahrzeugen darf nur auf Taxistandplätze (§ 96 Abs. 4 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2006) aufgefahren werden, sofern besondere straßenpolizeiliche Anordnungen nicht anderes verfügen.
(2) Anläßlich der Abhaltung von Großveranstaltungen ist das Auffahren mit Taxikraftfahrzeugen und das Aufstellen dieser Kraftfahrzeuge unbeschadet der Vorschriften der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2006, auch außerhalb von Taxistandplätzen gestattet.
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