(1) Diese Verordnung gilt für die Ausübung des Taxi-Gewerbes, des mit Personenkraftwagen ausgeübten Mietwagen-Gewerbes und des mit Personenkraftwagen ausgeübten Gästewagen-Gewerbes im Land Wien.
(2) Die nachfolgenden Bestimmungen sind unbeschadet der bundeseinheitlichen Vorschriften über gewerbepolizeiliche Regelungen für die nichtlinienmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs zu beachten.
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