§ 1 3464

W-TMGB2 - Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Diese Verordnung gilt für die Ausübung des Taxi-Gewerbes, des mit Personenkraftwagen ausgeübten Mietwagen-Gewerbes und des mit Personenkraftwagen ausgeübten Gästewagen-Gewerbes im Land Wien.

(2) Die nachfolgenden Bestimmungen sind unbeschadet der bundeseinheitlichen Vorschriften über gewerbepolizeiliche Regelungen für die nichtlinienmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs zu beachten.

In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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