(1) Im Taxi-Gewerbe dürfen Kraftfahrzeuge nur in Verwendung genommen werden, wenn auf Grund einer besonderen Überprüfung gemäß § 56 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006, festgestellt wurde, daß diese Fahrzeuge den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprechen und die Zulassungsbehörde mit Bescheid feststellt, daß sie auch den in den §§ 13 bis 21 und 29 Abs. 7 dieser Verordnung angeführten Voraussetzungen entsprechen.
(2) Von einer Überprüfung gemäß § 56 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006, ausgenommen sind Kraftfahrzeuge, bei denen eine derartige Überprüfung oder Begutachtung nach § 57 a des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006, nicht länger als ein Jahr zurückliegt.
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