§ 13 3464

W-TMGB2 - Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Das im Taxi-Gewerbe verwendete Kraftfahrzeug (Taxikraftfahrzeug) muss mit mindestens vier Türen ausgestattet sein. Eine Schiebetüre darf anstelle von zwei Türen angebracht werden.

(2) Das im Taxi-Gewerbe verwendete Kraftfahrzeug hat folgende (Mindest-)Abmessungen aufzuweisen:

a)

Außenlänge (größte Länge): 4 200 mm

b)

Außenbreite (größte Breite): 1 560 mm

c)

Außenhöhe (größte Höhe): 1 300 mm

d)

Höhe der Trittstufen: max. 470 mm

(3) Die Feststellung der Abmessungen darf nur an serienmäßigen Taxikraftfahrzeugen erfolgen. Anhängerkupplungen, vergrößerte Stoßstangen und dergleichen sind bei der Längenfeststellung gemäß Abs. 2 nicht zu berücksichtigen.

(4) Das Taxikraftfahrzeug muss mit einer funktionierenden Klimaanlage ausgestattet sein.

(5) Feststellungsbescheide der Zulassungsbehörde gemäß § 12 Abs. 1 dürfen für Fahrzeuge im Sinne des Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge zwischen 1. April 2012 und 31. August 2015 nur erteilt werden, wenn diese den Euro 5-Grenzwerten entsprechen.

(6) Feststellungsbescheide der Zulassungsbehörde gemäß § 12 Abs. 1 dürfen für Fahrzeuge im Sinne des Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge ab dem 1. September 2015 nur erteilt werden, wenn diese den Euro 6-Grenzwerten entsprechen.

In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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