(1) Das im Taxi-Gewerbe verwendete Kraftfahrzeug (Taxikraftfahrzeug) muss mit mindestens vier Türen ausgestattet sein. Eine Schiebetüre darf anstelle von zwei Türen angebracht werden.
(2) Das im Taxi-Gewerbe verwendete Kraftfahrzeug hat folgende (Mindest-)Abmessungen aufzuweisen:
a) | Außenlänge (größte Länge): 4 200 mm | |||||||||
b) | Außenbreite (größte Breite): 1 560 mm | |||||||||
c) | Außenhöhe (größte Höhe): 1 300 mm | |||||||||
d) | Höhe der Trittstufen: max. 470 mm |
(3) Die Feststellung der Abmessungen darf nur an serienmäßigen Taxikraftfahrzeugen erfolgen. Anhängerkupplungen, vergrößerte Stoßstangen und dergleichen sind bei der Längenfeststellung gemäß Abs. 2 nicht zu berücksichtigen.
(4) Das Taxikraftfahrzeug muss mit einer funktionierenden Klimaanlage ausgestattet sein.
(5) Feststellungsbescheide der Zulassungsbehörde gemäß § 12 Abs. 1 dürfen für Fahrzeuge im Sinne des Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge zwischen 1. April 2012 und 31. August 2015 nur erteilt werden, wenn diese den Euro 5-Grenzwerten entsprechen.
(6) Feststellungsbescheide der Zulassungsbehörde gemäß § 12 Abs. 1 dürfen für Fahrzeuge im Sinne des Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge ab dem 1. September 2015 nur erteilt werden, wenn diese den Euro 6-Grenzwerten entsprechen.
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