§ 27 3464

W-TMGB2 - Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

Der Taxilenker oder die Taxilenkerin hat dem Fahrgast beim Ein- und Ausladen des Gepäcks behilflich zu sein und dem Fahrgast bei Bedarf beim Ein- und Aussteigen die notwendige Hilfestellung zu geben. Auf Verlangen der Fahrgäste sind unter Berücksichtigung der Gesundheit der Taxilenkerin oder des Taxilenkers die Fenster und das allenfalls vorhandene Schiebedach zu öffnen oder zu schließen sowie die Klimaanlage ein- oder auszuschalten.

In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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