(1) Für das mit Personenkraftwagen (§ 3 Abs. 3 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl. Nr. 112/1996 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2006) betriebene Mietwagen-Gewerbe gelten § 13 Abs. 1 bis 4 sowie die §§ 14, 15, 16 und 17 sinngemäß.
(2) Die Kennzeichnung als Mietwagenkraftfahrzeug darf nur in einer nicht mit der Kennzeichnung als Taxikraftfahrzeug verwechselbaren Weise erfolgen. Insbesondere ist die Verwendung von Dachschildern und Leuchten, Freizeichen und Messinstrumenten zur Preisbestimmung nicht gestattet.
(3) Die Aufnahme der Fahrgäste darf nur am Standort (in der Betriebsstätte) des Gewerbetreibenden oder an dem Ort erfolgen, der auf Grund einer in der Wohnung oder Betriebsstätte des Gewerbetreibenden eingegangenen Bestellung für die Fahrgastaufnahme vorgesehen ist. Dies gilt auch für Kraftfahrzeuge, die mit Funk oder Autotelefon ausgestattet sind. Mit Mietwagen ist nach Beendigung des Auftrages wieder zu einer Betriebsstätte des Gewerbetreibenden zurückzukehren. Bei Leerfahrten dürfen Fahrgäste nicht aufgenommen werden, es sei denn, es handelt sich um eine in der Betriebsstätte oder in der Wohnung des Gewerbetreibenden eingelangte Bestellung auf Abholung von Fahrgästen.
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