(1) Übertretungen von Bestimmungen dieser Verordnung sind als Verwaltungsübertretungen nach § 15 Abs. 1, 5 und 6 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl. Nr. 112, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2006, von der Behörde zu bestrafen.
(2) Übertretungen von Bestimmungen, die zu einem Ausschluß des Fahrgastes von der Beförderung geführt haben, gelten nicht als Übertretung im Sinne des Abs. 1.
0 Kommentare zu § 38 3464