(1) Das Umherfahren, um Fahrgäste zu gewinnen, ist nicht gestattet. Das Anwerben von Fahrgästen an Straßenbahn- und Omnibushaltestellen ist nicht gestattet, sofern nicht durch gesetzliche Bestimmungen der Einsatz von Taxikraftfahrzeugen anstelle von Eisenbahnen oder Kraftfahrlinienfahrzeugen zulässig ist.
(2) Der Taxilenker ist berechtigt, Fahrgäste aufzunehmen, die ihn bei der Fahrt zu einem Taxistandplatz anhalten.
(3) Fahrten dürfen durch Ankündigung von Abfahrszeiten, Fahrtzielen u. dgl. nur dann angeboten werden, wenn das Taxikraftfahrzeug gleichzeitig bereitgehalten wird. Die Aufstellung von Fahrpreistafeln ist jedoch zulässig. Ankündigungen, die im Widerspruch mit den Bestimmungen über die Beförderungsplficht (§ 24) und die Fahrbereitschaft (§ 35) stehen, sind unzulässig.
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