(1) Die Fahrgäste haben bei der Benützung der Kraftfahrzeuge die Bestimmungen des nachstehenden Abs. 2 sowie des § 10 dieser Verordnung zu beachten und den sich darauf beziehenden Anordnungen des Lenkers Folge zu leisten, widrigenfalls sie von der Fahrt ausgeschlossen werden können.
(2) Die Fahrgäste haben alles zu vermeiden, was die Sicherheit des Verkehrs gefährden könnte; ihnen ist insbesondere untersagt:
1. | den Lenker während der Fahrt zu behindern; | |||||||||
2. | die Türen des Kraftfahrzeuges während der Fahrt eigenmächtig zu öffnen; | |||||||||
3. | die Türen des Kraftfahrzeuges auch bei Stillstand des Kraftfahrzeuges verkehrsbehindernd oder verkehrsgefährdend zu öffnen; | |||||||||
4. | die Kraftfahrzeuge zu beschmutzen oder zu beschädigen, widrigenfalls ein angemessenes Entgelt für die Reinigung oder Wiederherstellung zu leisten ist. |
(3) Den Fahrgästen ist das Rauchen im Fahrzeug nicht gestattet.
0 Kommentare zu § 8 3464