(1) Unbeschadet der kraftfahrrechtlichen Vorschriften dürfen bei der Ausübung der im § 1 dieser Verordnung bezeichneten Gewerbe nur Kraftfahrzeuge verwendet werden, deren Beschaffenheit, Ausrüstung und Kennzeichnung den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.
(2) Das Kraftfahrzeug darf keine wesentliche äußere oder innere Beschädigung aufweisen. Eine Beschädigung ist insbesondere wesentlich, wenn sie geeignet ist, Personen zu verletzen oder deren Eigentum zu beschädigen. Die für die Benützung durch die Fahrgäste bestimmten Einrichtungen (Sitze, Gepäcksträger u. dgl.) müssen sich in einwandfreiem Zustand befinden.
(3) Die im Fahrdienst tätigen Personen haben die Außenseite und den Innenraum der ihnen zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuge unter Berücksichtigung der Witterungsverhältnisse regelmäßig zu säubern. Sie sind für die Sauberkeit der Kraftfahrzeuge verantwortlich. Sie haben Staubablagerungen, Straßenschmutz und andere Verunreinigungen des Kraftfahrzeuges, soweit die Gefahr einer Beschmutzung der Fahrgäste oder der Bekleidung besteht, unverzüglich zu beseitigen.
(3a) Der Fahrzeughalter hat bezüglich des Innenraumes der Kraftfahrzeuge vorzusorgen, dass kein nachteiliger Eindruck durch Flecken oder Beschädigungen an Sitzbezügen, der Fahrzeugtapezierung oder an sonstigen Inneneinrichtungen bewirkt wird.
(4) Bei einem Reifenschaden muss die Durchführung des Fahrtauftrages durch ein funktionstüchtiges, den kraftfahrrechtlichen Vorschriften (§ 4 Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399 zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 458/2010) entsprechendes Ersatzrad oder durch die Verwendung gleichwertiger technischer Hilfsmittel, welche im Fahrzeug mitzuführen sind, möglich sein.
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