§ 28 3464

W-TMGB2 - Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Jeder Taxilenker hat soviel Wechselgeld mit sich zu führen, dass er auf eine Banknote von 50 Euro herausgeben kann, die ihm zur Bezahlung des Fahrpreises übergeben wird.

(2) Die Taxilenkerin oder der Taxilenker hat dem Fahrgast auf dessen Verlangen eine ordnungsgemäße und unterschriebene Rechnung auszufolgen, auf der insbesondere die Wegstrecke, der Fahrpreis, das Datum, das behördliche Kennzeichen des Taxikraftfahrzeuges sowie der Name und Standort der oder des Gewerbetreibenden anzugeben ist.

In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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