§ 10 3464

W-TMGB2 - Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.10.2024

Personen, die die Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder die Mitfahrenden gefährden, können von der Beförderung ausgeschlossen werden. Dies gilt insbesondere für

1.

Betrunkene und Personen mit ansteckenden Krankheiten;

2.

Personen, die erkennbar gefährliche Gegenstände oder Stoffe mit sich führen, sofern sie nicht dem im § 74 Abs. 1 Z 4 des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, genannten Personenkreis angehören;

3.

Personen, die den Lenker beschimpfen, im Kraftfahrzeug randalieren oder das Kraftfahrzeug beschmutzen oder beschädigen;

4.

Personen, die im Kraftfahrzeug rauchen.

In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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