Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024
(1) Die Taxilenker der auf Taxistandplätzen aufgestellten Taxikraftfahrzeuge haben diese stets fahrbereit zu halten und bei ihnen anwesend oder in leicht erreichbarer Nähe zu sein.
(2) Der Fahrgast kann ein beliebiges Taxikraftfahrzeug aus der Reihe wählen.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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