§ 20 3464

W-TMGB2 - Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

Der Name und der Standort der oder des Gewerbetreibenden sowie das behördliche Kennzeichen des Taxikraftfahrzeuges sind in Form eines Schildes oder Aufklebers in der Größe von mindestens 8 cm Länge und 5,5 cm Breite mit einer Schriftgröße von mindestens 4 mm am Armaturenbrett ersichtlich zu machen. Die Tarifsätze sind in den im Fahrdienst befindlichen Taxikraftfahrzeugen an geeigneter Stelle eindeutig und gut lesbar anzubringen.

In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 20 3464


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 20 3464 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 20 3464


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 20 3464


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 20 3464 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis W-TMGB2 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 19 3464
§ 21 3464