(1) Die im Fahrdienst tätigen Personen haben bei jeder Fahrt einen Abdruck dieser Verordnung, den Taxitarif, einen Stadtplan und ein Straßenverzeichnis mitzuführen und diese auf Verlangen des Fahrgastes zur Einsicht vorzulegen.
(2) Die im Abs. 1 genannten Unterlagen hat der Gewerbetreibende dem Lenker nachweislich zur Verfügung zu stellen.
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