(1) Die im Fahrdienst des Taxi-Gewerbes tätigen Personen müssen ein gepflegtes Äußeres aufweisen. Die Bekleidung hat bei Männern mindestens aus langer Hose und Hemd, bei Frauen mindestens aus Rock oder langer Hose und Bluse oder einem Kleid zu bestehen. Sportbekleidung wie insbesondere Jogging- und Trainingsanzüge dürfen nicht getragen werden.
(2) Während des Fahrdienstes ist der gemäß der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr – BO 1994, BGBl. Nr. 951/1993 zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 165/2005, erforderliche Lenkerausweis deutlich sichtbar am Armaturenbrett des Kraftfahrzeuges anzubringen, wobei der Teil des Lenkerausweises, der die Angaben über Geburtsdatum und Wohnanschrift enthält, verdeckt werden darf. Das Lichtbild gemäß Abs. 3 muß jedenfalls an der Außenseite erkennbar sein.
(3) Der im Abs. 2 näher bezeichnete Lenkerausweis hat ein an geeigneter Stelle anzubringendes Lichtbild des Ausweisinhabers (Paßbild im Hochformat) zu enthalten, das die Identität des Inhabers zweifelsfrei erkennen läßt.
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