§ 23 3464

W-TMGB2 - Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Die im Fahrdienst des Taxi-Gewerbes tätigen Personen müssen ein gepflegtes Äußeres aufweisen. Die Bekleidung hat bei Männern mindestens aus langer Hose und Hemd, bei Frauen mindestens aus Rock oder langer Hose und Bluse oder einem Kleid zu bestehen. Sportbekleidung wie insbesondere Jogging- und Trainingsanzüge dürfen nicht getragen werden.

(2) Während des Fahrdienstes ist der gemäß der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr – BO 1994, BGBl. Nr. 951/1993 zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 165/2005, erforderliche Lenkerausweis deutlich sichtbar am Armaturenbrett des Kraftfahrzeuges anzubringen, wobei der Teil des Lenkerausweises, der die Angaben über Geburtsdatum und Wohnanschrift enthält, verdeckt werden darf. Das Lichtbild gemäß Abs. 3 muß jedenfalls an der Außenseite erkennbar sein.

(3) Der im Abs. 2 näher bezeichnete Lenkerausweis hat ein an geeigneter Stelle anzubringendes Lichtbild des Ausweisinhabers (Paßbild im Hochformat) zu enthalten, das die Identität des Inhabers zweifelsfrei erkennen läßt.

In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 23 3464


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 23 3464 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 23 3464


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 23 3464


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 23 3464 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis W-TMGB2 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 22 3464
§ 24 3464