§ 24 3464

W-TMGB2 - Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.10.2024

(1) Für das Taxi-Gewerbe besteht innerhalb des Bundeslandes Wien nach Maßgabe des jeweils geltenden Tarifes Beförderungspflicht, sofern nicht die Ausschließungsgründe des Abs. 2 sowie der §§ 8 bis 10 dieser Verordnung vorliegen. Eine Beförderungspflicht besteht ferner dann nicht, wenn im Einzelfall durch die Erfüllung eines Auftrages gegen eine sonstige Rechtsvorschrift verstoßen werden würde.

(2) Hat der Taxilenker bei Erhalt seines Fahrtauftrages oder während der Fahrt hinsichtlich der Sicherheit etwa im Hinblick auf die Tageszeit, das Fahrziel oder die Fahrtstrecke Bedenken, so kann er die Beförderung oder Weiterbeförderung ausschließen.

In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 24 3464


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 24 3464 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 24 3464


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 24 3464


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 24 3464 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis W-TMGB2 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 23 3464
§ 25 3464