(1) An den für Schülertransporte gemäß § 106 Abs. 10 zweiter Satz des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006, verwendeten Personenkraftwagen (§ 3 Abs. 3 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2006) muß vorne und hinten am Kraftfahrzeug je eine gelbrote, quadratische Tafel aus rückstrahlendem Material von 400 mm Seitenlänge mit einer 30 mm breiten schwarzen Umrandung angebracht sein, die in der Mitte die im Verkehrszeichen nach § 50 Z 12 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2006, ersichtliche Darstellung mit einer Höhe von 200 mm zeigt. Bei anderen als Schülertransporten sind die Tafeln abzudecken oder zu entfernen. Bei Leerfahrten im Rahmen von Schülertransporten im Sinne des § 106 Abs. 10 zweiter Satz des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006, müssen die Tafeln nicht abgedeckt oder entfernt werden.
(2) Der Lenker eines Schülertransportes gemäß § 2 Abs. 6 dieser Verordnung hat die Alarmblinkanlage einzuschalten, wenn das Kraftfahrzeug stillsteht und Schüler ein- oder aussteigen.
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