(1) Die Standplätze dürfen nur mit gemäß den §§ 19 bis 21 gekennzeichneten Taxikraftfahrzeugen bezogen werden; sie dürfen nach dem Grundsatz der freien Standplatzwahl bezogen werden, sofern durch Verordnung gemäß § 13 Abs. 4 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl. Nr. 112, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2006, nicht anderes bestimmt wird.
(2) Auf den Taxistandplätzen sind freie Taxikraftfahrzeuge nach der Zeit der Ankunft den vorhandenen Kraftfahrzeugen anzureihen und so platzsparend aufzustellen, daß ohne Behinderung und ohne Gefährdung aus der Reihe herausgefahren werden kann.
(3) Auf den Taxistandplätzen darf bei Dunkelheit oder schlechter Sicht die Beleuchtung des Taxischildes nicht abgeschaltet werden. Die Beleuchtung ist bei besetztem Wagen abzuschalten.
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