(1) Dieses Gesetz regelt:
1. | Ausspielungen mit Glücksspielautomaten, die nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegen, nach Maßgabe des § 5 Glücksspielgesetz (GSpG); | |||||||||
2. | die Voraussetzungen für die Aufstellung und den Betrieb von Unterhaltungsspielapparaten; | |||||||||
3. | das Verbot von Geldspielapparaten und bestimmten Spielprogrammen. |
(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf:
1. | Ausspielungen, die dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegen; | |||||||||
2. | das Halten von Spielen nach § 111 Abs. 4 Z 2 GewO 1994; | |||||||||
3. | Unterhaltungsspielapparate, die nicht an einem öffentlich zugänglichen Ort oder in einer öffentlich zugänglichen Einrichtung aufgestellt und betrieben werden, wobei Vereins- und Clublokale als öffentlich zugängliche Orte gelten; | |||||||||
4. | Unterhaltungsspielapparate, die zu Schulungs- oder Demonstrationszwecken in Geschäften oder sonstigen Verkaufsstellen aufgestellt und betrieben werden, sofern diese Tätigkeit für den rechtmäßig ausgeübten Handelszweig branchenüblich und erforderlich ist. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 53/2021
Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
1. | Glücksspiel: Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt; es ist ein Glücksspieldienst im Sinne des Art. 3 Z 14 der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 (§ 33 Abs. 3); | |||||||||
2. | Ausspielung: Glücksspiel, | |||||||||
a) | das eine Unternehmerin/ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht, | |||||||||
b) | bei dem Spielerinnen/Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung im Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz), | |||||||||
c) | bei denen von der Unternehmerin/vom Unternehmer, von Spielerinnen/Spielern oder von anderen ein Gewinn ausgefolgt oder in Aussicht gestellt wird und | |||||||||
d) | bei denen es sich nicht um Warenausspielungen im Sinne des § 4 Abs. 3 GSpG oder um Ausspielungen mit Kartenspielen in Turnierform im Sinne des § 4 Abs. 6 GSpG handelt; | |||||||||
3. | Unternehmerin/Unternehmer: wer nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 GSpG selbständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein; | |||||||||
4. | Spielerin/Spieler: jede Person gemäß § 2 Z 15 FM-GwG; | |||||||||
5. | Gewinn: Geld oder Vermögenswert sowie in Geld oder Vermögenswerten einlösbare Punkte, Spielmünzen und Gutscheine einschließlich Freispielgutscheine, wobei es unmaßgeblich ist, ob der Gewinn vom Gerät selbst oder auf andere Weise ausgefolgt oder in Aussicht gestellt wird; Freispiele, die beim Betrieb erzielt und im laufenden Spielvorgang eingelöst werden müssen, gelten nicht als Gewinn; | |||||||||
6. | Glücksspielautomat: ein gegen Entgelt betriebenes Gerät mit mechanischen oder elektronischen Vorrichtungen, bei dem | |||||||||
a) | einer Spielerin/einem Spieler ein Gewinn ausgefolgt oder in Aussicht gestellt wird und | |||||||||
b) | die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängt und nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt; | |||||||||
7. | Ausspielung mit Glücksspielautomaten: Ausspielung, bei der die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt; | |||||||||
8. | Bewilligungsinhaberin: Inhaberin einer Ausspielbewilligung; | |||||||||
9. | Automatensalon: ortsfeste, öffentlich zugängliche Betriebsstätte, die ausschließlich der Aufstellung von Glücksspielautomaten dient; | |||||||||
10. | Spielapparat: | |||||||||
a) | Unterhaltungsspielapparat: ein gegen Entgelt betriebenes Gerät mit mechanischen oder elektronischen Vorrichtungen zur Durchführung von Spielen nur zur Unterhaltung und nicht zur Erzielung von Gewinnen; | |||||||||
b) | Geldspielapparat: ein gegen Entgelt betriebenes Gerät mit mechanischen oder elektronischen Vorrichtungen zur Durchführung von Spielen um Gewinne oder Verluste, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängt. Geräte, die nach ihrer Art oder Beschaffenheit eine Verwendung als Geldspielapparat erwarten lassen, gelten selbst dann als solche, wenn in Hinweisen oder Ankündigungen die Erzielung eines Gewinns ausgeschlossen wird; | |||||||||
11. | Spielstube: ortsfeste, öffentlich zugängliche Betriebsstätte, die ausschließlich der Aufstellung von Unterhaltungsspielapparaten dient; | |||||||||
12. | politisch exponierte Personen und deren Familienmitglieder: natürliche Personen gemäß § 2 Z 6 und 7 FM-GwG; | |||||||||
13. | bekanntermaßen nahestehende Person: eine natürliche Person gemäß § 2 Z 8 FM-GwG; | |||||||||
14. | Führungsebene: Führungskräfte oder Beschäftigte gemäß § 2 Z 9 FM-GwG; | |||||||||
15. | Geschäftsbeziehung: jede geschäftliche, gewerbliche oder berufliche Beziehung gemäß § 2 Z 10 FM-GwG; | |||||||||
16. | Gruppe: eine Gruppe von Unternehmen gemäß § 2 Z 11 FM-GwG; | |||||||||
17. | Drittländer mit hohem Risiko, Mitgliedstaaten und Drittland: Staaten gemäß § 2 Z 16 bis 18 FM-GwG; | |||||||||
18. | Geldwäsche: die Verwirklichung des Straftatbestandes des § 165 StGB; | |||||||||
19. | Terrorismusfinanzierung: die Verwirklichung des Straftatbestands gemäß § 278d StGB; | |||||||||
20. | Geldwäschemeldestelle: Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 und 2 BKA-G. |
(2) Die sonstigen Begriffe, insbesondere jene des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes (FM-GwG), sind im Sinne der Begriffsdefinitionen der Art. 1 bis 3 der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 zu verstehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2019, LGBl. Nr. 41/2020, LGBl. Nr. 53/2021
(1) Die Durchführung von Ausspielungen mit Glücksspielautomaten im Bundesland Steiermark
1. | bedarf einer Ausspielbewilligung (§§ 4 – 9), | |||||||||
2. | darf nur in Automatensalons erfolgen, die für die Inhaberin der Ausspielbewilligung bewilligt sind (§§ 10 – 12), und | |||||||||
3. | darf nur mit Glücksspielautomaten durchgeführt werden, die für die Inhaberin der Ausspielbewilligung bewilligt sind (§§ 13 – 14). |
(2) Das Verhältnis von einem Glücksspielautomaten pro 1.200 EinwohnerInnen der Steiermark darf insgesamt nicht überschritten werden. Die Einwohnerzahl bestimmt sich nach dem für den jeweiligen Finanzausgleich von der Bundesanstalt Statistik Österreich zuletzt festgestellten und kundgemachten Ergebnis der Statistik des Bevölkerungsstandes oder der Volkszählung zum Stichtag 31. Oktober, wobei das zuletzt kundgemachte Ergebnis im Zeitpunkt der Erteilung einer Bewilligung maßgeblich ist.
(1) In der Steiermark dürfen höchstens drei Bewilligungen für die Dauer von höchstens 12 Jahren erteilt werden.
(2) Die erstmalige Erteilung der Bewilligung erfolgt nach vorheriger öffentlicher Interessentensuche, welche den Grundsätzen der Transparenz und Nichtdiskriminierung zu entsprechen hat.
(3) Die Interessentensuche ist öffentlich bekannt zu machen, wobei die Bekanntmachung nähere Angaben zu der zu erteilenden Bewilligung sowie zur Interessensbekundung und den dabei verpflichtend vorzulegenden Unterlagen sowie eine angemessene Frist für die Interessensbekundung zu enthalten hat.
(4) Über alle fristgerecht eingebrachten Anträge ist im Zuge der Prüfung der Interessensbekundung mit Bescheid zu entscheiden.
Eine Ausspielbewilligung darf nur einer Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat erteilt werden,
1. | die keine Gesellschafter/Gesellschafterinnen hat, die über einen beherrschenden Einfluss verfügen und die Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht gefährden; | |||||||||
2. | deren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in einem den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleichgestellten Staat liegt; | |||||||||
3. | die eine effektive und umfassende ordnungspolitische Aufsicht nach diesem Gesetz und den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes bei der Abwicklung des Betriebs von Glücksspielautomaten erlaubt; | |||||||||
4. | die über ein eingezahltes Stamm- oder Grundkapital von mindestens 8000 Euro je betriebsberechtigtem Glücksspielautomaten verfügt, deren rechtmäßige Mittelherkunft in geeigneter Weise nachgewiesen wird und auch eine Sicherstellung mit einem Haftungsbetrag von zumindest 20% des Mindeststamm- oder Mindestgrundkapitals nachgewiesen wird; | |||||||||
5. | die über zumindest einen/eine zur Vertretung nach außen befugten/befugte Geschäftsleiter/Geschäftsleiterin verfügt, der/die aufgrund entsprechender Vorbildung fachlich geeignet ist, über die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügt und gegen den/die kein Ausschließungsgrund nach § 13 der Gewerbeordnung 1994 vorliegt; | |||||||||
5a. | die eine Geldwäschebeauftragte/einen Geldwäschebeauftragten bestellt hat; | |||||||||
6. | die keine Eigentümer- oder Konzernstruktur aufweist, die eine wirksame Aufsicht behindert; | |||||||||
7. | die ein Entsenderecht des Bundesministers für Finanzen/der Bundesministerin für Finanzen für einen Staatskommissär/eine Staatskommissärin und dessen Stellvertreter/deren Stellvertreterin mit Kontrollrechten im Sinn des § 76 Bankwesengesetz vorsieht. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2019
(1) Für die Erteilung einer Ausspielbewilligung hat die Bewilligungswerberin innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
1. | Vorlage von Konzepten über: | |||||||||
a) | Systeme und Einrichtungen zur Spielsuchtvorbeugung; | |||||||||
b) | die fortlaufende Schulung der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter und die Sicherstellung der Teilnahme der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter an diesen Schulungen (§ 16); | |||||||||
c) | Systeme und Einrichtungen zum Spielerschutz; | |||||||||
d) | die Zusammenarbeit mit einer oder mehreren Spielerschutzeinrichtungen; | |||||||||
e) | die Einrichtung eines Warnsystems mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen von der Spielerinformation bis zur Spielsperre abhängig vom Ausmaß der Besuche der Spielteilnehmerinnen/Spielteilnehmer bzw. der Spielzeiten; | |||||||||
f) | über Strategien, Kontrollen und Verfahren zur wirksamen Minderung und Steuerung der Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung; | |||||||||
g) | Systeme und Einrichtungen zur Betriebssicherheit, Qualitätssicherung und betriebsinternen Aufsicht; | |||||||||
2. | einen Nachweis | |||||||||
a) | von Maßnahmen, die eine über einen Zentralcomputer vernetzt durchgeführte Abrechnung von Glücksspielautomaten sicherstellen; | |||||||||
b) | von Erfahrungen, Infrastrukturen und Entwicklungsmaßnahmen im Glücksspielbereich; | |||||||||
c) | dass die verpflichtende elektronische Anbindung an das Datenrechnungszentrum der Bundesrechenzentrum GmbH sichergestellt ist; | |||||||||
d) | dass Glücksspielautomaten über geeignete Vorkehrungen gegen unberechtigten Zugang von außen sowie gegen Datenverlust bei Stromausfall und gegen elektromagnetische, elektrostatische und durch Radiowellen hervorgerufene Einflüsse verfügen; | |||||||||
e) | dass eine Teilnahme an der gemäß § 5 Abs. 4 lit. a Z. 8 GSpG vorgesehenen Austauschverpflichtung von Daten über Besuchs- und Spielsperren oder Spielbeschränkungen zwischen Glücksspielanbietern sichergestellt ist; | |||||||||
f) | dass bei Werbeauftritten ein verantwortungsvoller Maßstab gewahrt wird; | |||||||||
3. | eine Verpflichtungserklärung | |||||||||
a) | dass die im 5. Abschnitt vorgesehenen Spielerschutzmaßnahmen und spielsuchtvorbeugenden Maßnahmen nach Erteilung der Bewilligung eingehalten werden; | |||||||||
b) | dass Zuschläge zur Bundesautomaten-Abgabe entsprechend den landesgesetzlichen Bestimmungen entrichtet werden. |
(2) Bewilligungswerberinnen mit einem Sitz außerhalb von Österreich haben zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Unterlagen folgende Unterlagen vorzulegen:
1. | eine Erklärung, dass für den Fall der erfolgreichen Bewerbung der Sitz der Kapitalgesellschaft in Österreich errichtet wird oder | |||||||||
2. | einen Nachweis, dass die ausländische Kapitalgesellschaft in ihrem Sitzstaat über eine vergleichbare Bewilligung verfügt und einer vergleichbaren staatlichen Aufsicht unterliegt und für den Fall der erfolgreichen Bewerbung für die Ausübung der Bewilligung eine Niederlassung in Österreich errichtet wird. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2019
(1) Eine Ausspielbewilligung kann nur bei vollständiger Erfüllung der ordnungspolitischen Voraussetzungen des § 5 und der vollständigen Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen des § 6 erteilt werden.
(2) Der Bewilligungsbescheid kann mit Auflagen und Bedingungen versehen sein, wenn dies im öffentlichen Interesse gelegen ist und insbesondere der Sicherung der Entrichtung der Abgaben, der Einhaltung der Bestimmungen über Spielerschutz, der Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie der Aufsicht dient.
(3) Im Bewilligungsbescheid ist zumindest Folgendes festzusetzen:
1. | die Dauer der Bewilligung; | |||||||||
2. | die Höhe und Art der zu leistenden Sicherstellung; | |||||||||
3. | die Bezeichnung, die Art und die Durchführung der Glücksspiele, die in Automatensalons betrieben werden dürfen; | |||||||||
4. | die Anzahl der zulässigen Glücksspielautomaten sowie die Frist für ihre Aufstellung; | |||||||||
5. | Maßnahmen zum Spielerschutz, der Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und der Aufsicht; | |||||||||
6. | die Verpflichtung, die festgelegte Anzahl an Glücksspielautomaten innerhalb der festgesetzten Frist und entsprechend der erteilten Berechtigung ununterbrochen aufzustellen und in betriebsbereitem Zustand zu halten (Betriebspflicht); | |||||||||
7. | die Verpflichtung die in § 5 und § 6 genannten Anforderungen für die Dauer der Ausspielbewilligung zu erfüllen; | |||||||||
8. | die Verpflichtung zur Auflegung von Rahmenspielbedingungen, wobei diese jedenfalls im Internet zu veröffentlichen und auf Nachfrage den Spielern/Spielerinnen am Standort der Glücksspielautomaten kostenlos auszuhändigen sind; | |||||||||
9. | die Verpflichtung zur Wahrung des Spielgeheimnisses gemäß § 23. |
(4) Treten mehr als drei Bewilligungswerberinnen gleichzeitig auf, die die Voraussetzungen des § 5 und die sonstigen Voraussetzungen des § 6 erfüllen, so hat die Behörde abzuwägen, wer auf Grund ihrer Erfahrungen, Infrastrukturen, Entwicklungsmaßnahmen und Eigenmittel, sowie ihrer Systeme und Einrichtungen zur Spielsuchtvorbeugung, zum Spielerschutz, zur Vorbeugung der Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung, zur Betriebssicherheit, zur Qualitätssicherung, zur betriebsinternen Aufsicht und zu anderen sie oder ihn treffenden Bestimmungen dieses Gesetzes, die beste Ausübung der Bewilligung erwarten lässt, und unter Beachtung der Vorschriften dieses Landesgesetzes über den Schutz der Spielteilnehmer/Spielteilnehmerinnen und über die Geldwäschevorbeugung die Bewilligung am raschesten und besten ausüben kann.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2019
(1) Die Bewilligungsinhaberin hat das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 5 und 6 der Bewilligungsbehörde alle drei Jahre, bei Gesellschafter- oder Eigentümerwechsel jedoch unverzüglich, nachzuweisen.
(2) Die Bewilligungsinhaberin ist verpflichtet, die erteilte Bewilligung dauernd auszuüben (Betriebspflicht).
(3) Treten nach Erteilung der Bewilligung Umstände auf, die den Voraussetzungen der §§ 5 und 6 widersprechen oder verletzt die Bewilligungsinhaberin die Bestimmungen dieses Landesgesetzes oder der Bewilligung, so hat die Behörde
1. | der Bewilligungsinhaberin unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den entsprechenden Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Aufgaben und im Interesse der Spielteilnehmer angemessen ist; | |||||||||
2. | im Wiederholungsfall den Geschäftsleitern der Bewilligungsinhaberin die Geschäftsführung ganz oder teilweise untersagen; | |||||||||
3. | die Bewilligung zurückzunehmen, wenn andere Maßnahmen die Einhaltung dieses Landesgesetzes nicht sicherstellen können oder die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung weggefallen sind. |
(1) Die Behörde kann über Antrag der Bewilligungsinhaberin die Bewilligung unter Beibehaltung der Bewilligungsdauer ändern. Die Voraussetzungen der §§ 5 und 6 gelten sinngemäß.
(2) Die Bewilligung erlischt
1. | durch Ablauf der Bewilligungsdauer; | |||||||||
2. | durch Zurücklegung oder Verzicht; | |||||||||
3. | mit dem Enden des Bestehens der Rechtsform der Bewilligungsinhaberin; | |||||||||
4. | durch Zurücknahme der Bewilligung. |
(3) Bei Verzicht auf die erteilte Ausspielbewilligung oder Zurücklegung der Ausspielbewilligung vor Ablauf der gemäß § 7 Abs. 3 in der Bewilligung festgesetzten Frist oder bei nachträglichem Wegfall des Bewilligungsbescheides hat die Bewilligungsinhaberin die Ausspielungen mit Glücksspielautomaten bis zum Ablauf einer von der Behörde mit längstens 18 Monaten festzusetzenden Frist weiter durchzuführen. Die Frist ist von der Behörde so zu bestimmen, dass mit ihrem Ablauf eine neue Bewilligungsinhaberin die Ausspielungen mit Glücksspielautomaten durchführen kann.
(1) Zum Betrieb eines Automatensalons ist eine Bewilligung erforderlich. Diese Bewilligung darf nur einer Bewilligungsinhaberin erteilt werden.
(2) Für Automatensalons gelten folgende Anforderungen:
1. | Sie dürfen nur in einem als Automatensalon gekennzeichneten Gebäude oder in einem als Automatensalon gekennzeichneten, vom übrigen Gebäude räumlich getrennten Bereich des Gebäudes, mit einer Anzahl von mindestens 10 und höchstens 50 Glücksspielautomaten betrieben werden. Die Kennzeichnung hat jedenfalls den im Firmenbuch eingetragenen Namen der Bewilligungsinhaberin zu enthalten. | |||||||||
2. | Sie sind von ihrem äußeren Erscheinungsbild so zu gestalten, dass ein Einblick ins Innere der Räumlichkeiten von außen nicht möglich ist. | |||||||||
3. | Sie dürfen innerhalb von 24 Stunden nicht länger als 18 Stunden durchgehend geöffnet sein. |
(3) Bei den Standorten von Automatensalons müssen folgende Mindestabstände eingehalten werden:
1. | zu Kindergärten, Schulen, Schülerheimen, Horten, Jugendheimen, Jugendherbergen, Jugendzentren sowie Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices mindestens 150 m Gehweg; | |||||||||
2. | für Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten zum Standort einer Spielbank 15 km Luftlinie; | |||||||||
3. | zwischen Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten | |||||||||
a) | ein Umkreis von 300 m Luftlinie; | |||||||||
b) | ein Umkreis von 150 m Luftlinie in Gemeinden mit mehr als 10.000 EinwohnerInnen; | |||||||||
4. | zwischen Automatensalons derselben Bewilligungsinhaberin 100 m Gehweg. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2018, LGBl. Nr. 41/2020
(1) Der Antrag auf Bewilligung hat folgende Angaben zu enthalten:
1. | die Bewilligungsinhaberin, | |||||||||
2. | die Adresse des Standorts, | |||||||||
3. | die Betriebszeiten und | |||||||||
4. | die Anzahl der aufzustellenden und zu betreibenden Glücksspielautomaten. |
(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizulegen:
1. | eine Erklärung zur Einhaltung der Abstandsbestimmungen nach § 10 Abs. 3, welche bei begründetem Zweifel durch ein Gutachten zu ergänzen ist; | |||||||||
2. | eine planliche Darstellung der Grundrisse des Automatensalons mit Angabe der Raumnutzung und der Nutzflächen; | |||||||||
3. | ein Nachweis über das Verfügungsrecht über den Standort. |
(3) Die Bewilligung ist schriftlich binnen zwölf Wochen nach vollständigem Einlangen der Unterlagen zu erteilen. Sie kann mit Auflagen oder Bedingungen versehen sein, wenn dies dem öffentlichen Interesse, insbesondere der Sicherung der Entrichtung der Abgaben, der Einhaltung der Bestimmungen über den Spielerschutz, der Geldwäschevorbeugung sowie der Aufsicht dient.
(4) Vor Erteilung der Bewilligung ist die zuständige Standortgemeinde zu hören.
(5) Im Bewilligungsbescheid ist insbesondere festzusetzen:
1. | die Dauer der Bewilligung, wobei diese nicht die Dauer der Ausspielbewilligung überschreiten darf; | |||||||||
2. | die Anzahl der aufzustellenden Glücksspielautomaten; | |||||||||
3. | die Verpflichtung, die Automaten in der bewilligten Anzahl aufzustellen und zu betreiben; | |||||||||
4. | die Betriebszeiten. |
(6) Liegen mehrere Anträge für Standorte von Automatensalons vor, die jeder für sich die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, so hat die Behörde die Bewilligung nach folgenden Kriterien zu erteilen:
Standort | Bewilligung für jene Bewerberin |
Anträge für denselben Standort | die das zweckgebundene Nutzungs- oder Verfügungsrecht über den Standort nachweisen kann |
Anträge für einen bestehenden Standort und einen neuen Standort oder mehrere neue Standorte, deren gemeinsamer Betrieb sich ausschließen würde | die das zweckgebundene Nutzungs- oder Verfügungsrecht für einen bestehenden Standort nachweisen kann |
Anträge für zwei oder mehrere neue Standorte, deren gemeinsamer Betrieb sich ausschließen würde | deren Ansuchen früher bei der Behörde einlangt |
(7) Die Bewilligung erlischt durch:
1. | den Ablauf der Bewilligungsdauer; | |||||||||
2. | die Auflassung des Standorts; | |||||||||
3. | das Erlöschen der Ausspielbewilligung. |
(1) Für jeden Automatensalon ist ein Leiter/eine Leiterin zu bestellen.
(2) Als Leiter/Leiterin darf nur bestellt werden, wer
1. | die persönlichen Voraussetzungen des § 5 Z. 5 erfüllt und | |||||||||
2. | der Bestellung nachweislich schriftlich zugestimmt hat. |
(3) Der Leiter/Die Leiterin des Automatensalons ist verpflichtet, während der Betriebszeiten des Automatensalons persönlich anwesend zu sein und für den Fall der Abwesenheit eine oder mehrere verantwortliche Personen zu bestellen und deren Verantwortungsbereich festzulegen.
(4) Als verantwortliche Person darf nur bestellt werden, wer die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt.
(5) Die Bestellung eines Leiters/einer Leiterin des Automatensalons sowie die Bestellung einer verantwortlichen Person ist der Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige sind Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 2 und über den festgelegten Verantwortungsbereich anzuschließen. Stellt die Behörde fest, dass die Voraussetzungen für die Bestellung nicht oder nicht mehr vorliegen, ist die Bestellung mit Bescheid zu untersagen.
(1) Die Aufstellung und der Betrieb von Glücksspielautomaten in Automatensalons bedarf einer Bewilligung. Diese Bewilligung darf nur einer Bewilligungsinhaberin erteilt werden.
(2) Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten:
1. | die Adresse des Automatensalons, | |||||||||
2. | die angestrebte Dauer der Bewilligung, wobei diese die Dauer der erteilten Ausspielbewilligung und der erteilten Automatensalonbewilligung nicht übersteigen darf, | |||||||||
3. | die Anzahl der Glücksspielautomaten, deren Aufstellung und Betrieb beantragt wird, | |||||||||
4. | die Seriennummern der Glücksspielautomaten, | |||||||||
5. | eine Beschreibung der beantragten Glücksspielautomaten, anhand derer diese nach den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes eindeutig einem geprüften Glücksspielautomatentyp zugeordnet werden können und | |||||||||
6. | den Nachweis, dass für die beantragten Glücksspielautomaten eine Typenanzeige entsprechend den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes erfolgt ist. |
(3) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizulegen:
1. | ein Gutachten eines/einer gerichtlich beeideten Sachverständigen über die Einhaltung der Bestimmungen des § 20 über den Schutz der spielenden Personen und die Gewinnausschüttung; | |||||||||
2. | ein Gutachten eines/einer gerichtlich beeideten Sachverständigen über die Bauart, die Wirkungsweise und die Betriebssicherheit des Glücksspielautomaten. |
(4) Die Bewilligung zur Aufstellung und zum Betrieb eines Glücksspielautomaten einschließlich seiner Spielprogramme und Spielinhalte ist zu erteilen, wenn
1. | die vorgelegten Gutachten nachvollziehbar und schlüssig sind, | |||||||||
2. | der Glücksspielautomat mit einer Seriennummer ausgestattet ist, | |||||||||
3. | die für die Bewilligungsinhaberin festgelegte höchst zulässige Anzahl von Glücksspielautomaten nicht überschritten wird, | |||||||||
4. | die im Bewilligungsbescheid für den Automatensalon, in dem der Glücksspielautomat aufgestellt und betrieben werden soll, bewilligte Anzahl nicht überschritten wird und | |||||||||
5. | der Nachweis der technischen Möglichkeiten der elektronischen Anbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH vorliegt. |
(5) Glücksspielautomaten müssen während der gesamten Bewilligungsdauer folgende Anforderungen erfüllen:
1. | der Glücksspielautomat muss den Anforderungen des § 20 an einen spielerschutzorientierten Spielverlauf entsprechen; | |||||||||
2. | der Glücksspielautomat darf keine anderen Funktionseigenschaften besitzen als jene, die im technischen Handbuch des Glücksspielautomaten beschrieben sind; | |||||||||
3. | der Glücksspielautomat muss an das Datenrechenzentrum der Bundesrechenzentrum GmbH, insbesondere an dessen zentrales Kontrollsystem, entsprechend den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes elektronisch angebunden werden; | |||||||||
4. | auf jedem Glücksspielautomat muss eine lesbare Herstellerplakette, welche die nach den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes erforderlichen Informationen aufweist, sichtbar angebracht werden; | |||||||||
5. | die erforderlichen Glücksspielvignetten und Hardware-Komponenten auf jedem bewilligten Glücksspielautomaten müssen entsprechend den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes angebracht werden. |
(6) Die Bewilligungsinhaberin hat nach der Erteilung der Bewilligung die Erfüllung der Anforderungen nach Abs. 5 der Behörde nachzuweisen und dafür zu sorgen, dass diese während der gesamten Bewilligungsdauer eingehalten werden. Dazu hat die Bewilligungsinhaberin binnen einer Frist von sechs Wochen nach Erteilung der Bewilligung der Bewilligungsbehörde für jeden bewilligten Glücksspielautomaten Folgendes vorzulegen:
1. | eine in deutscher Sprache abgefasste Bescheinigung eines geeigneten und befugten Prüfunternehmens, welches den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes entspricht, mit dem Nachweis, dass die Hardware-Komponenten und Glücksspielvignetten entsprechend den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes angebracht und die Anforderungen des Abs. 5 eingehalten werden; | |||||||||
2. | die Anbindungsbestätigung der Bundesrechenzentrum GmbH. | |||||||||
Vor Übermittlung dieser Unterlagen darf der bewilligte Glücksspielautomat nicht in Betrieb genommen werden. |
(7) Erfolgt die Übermittlung der Unterlagen gemäß Abs. 6 nicht innerhalb der in Abs. 6 genannten Frist, tritt die Bewilligung des betreffenden Glücksspielautomaten von Gesetzes wegen außer Kraft.
(8) Eine Abschrift jedes Bewilligungsbescheides ist der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde ist, auch der Landespolizeidirektion zu übermitteln.
(1) Jeder Austausch, jede wesentliche Änderung (z. B. Änderung des Gehäusetyps oder Änderung der Spielprogramme) und jede Standortveränderung eines bewilligten Glücksspielautomaten ist der Behörde unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 und 3 anzuzeigen und bedarf einer Bewilligung gemäß § 13 Abs. 4.
(2) Die Bewilligung erlischt durch:
1. | Ablauf der Bewilligungsdauer des Glücksspielautomaten; | |||||||||
2. | dauernde Entfernung des Glücksspielautomaten; | |||||||||
3. | Erlöschen der Automatensalonbewilligung; | |||||||||
4. | Erlöschen der Ausspielbewilligung; | |||||||||
5. | Fehlfunktionen, die einen Betrieb des Glücksspielautomaten entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes verhindern, sofern diese Fehlfunktion nicht bis zum Ablauf einer von der Behörde mit längstens zwölf Wochen festzusetzenden Frist behoben wird. Während dieser Frist darf der betroffene Glücksspielautomat nicht betrieben werden. |
(3) Die Behörde hat jede Änderung oder das Erlöschen einer Glücksspielautomatenbewilligung der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde ist, auch der Landespolizeidirektion bekanntzugeben.
(1) Die Bewilligungsinhaberin hat für die Einrichtung eines Zutritts- und Identifikationssystems in jedem von ihr betriebenen Automatensalon zu sorgen, welches den Anforderungen nach Abs. 2 bis Abs. 5 entspricht.
(2) Der Besuch eines Automatensalons ist nur Personen gestattet, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben. Auf dieses Verbot ist im Eingangsbereich des Automatensalons durch einen entsprechenden Anschlag hinzuweisen.
(3) Die Vollendung des achtzehnten Lebensjahres und die Identität sind durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises, der den Anforderungen des § 6 Abs. 2 Z 1 FM-GwG entspricht, nachzuweisen.
(4) Der Leiter/Die Leiterin eines Automatensalons hat die Identität des Besuchers/der Besucherin und die Daten des amtlichen Lichtbildausweises, mit dem die Identität nachgewiesen wurde, festzuhalten und diese Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
(5) Die Bewilligungsinhaberin hat sicherzustellen, dass Glücksspielautomaten nur unter Einhaltung des § 18 bedient werden können.
(6) Der Leiter/Die Leiterin eines Automatensalons kann Personen ohne Angabe von Gründen vom Besuch eines Automatensalons ausschließen, sofern dies nicht in der Absicht einer Diskriminierung der betreffenden Person aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihrer Religion oder Weltanschauung oder ihrer sexuellen Orientierung erfolgt.
(7) Bewilligungsinhaberinnen haben sicherzustellen, dass jeder Spieler/jede Spielerin sich auf eigenen Wunsch für unbestimmte Zeit oder für einen von ihm/ihr selbst bestimmten Zeitraum oder bei Erreichen einer vom Spieler/von der Spielerin selbst gewählten Verlustobergrenze, vom Besuch und von der Teilnahme am Spiel in allen Automatensalons der Bewilligungsinhaberin selbst ausschließen kann („Selbstsperre“).
(8) Die Bewilligungsinhaberin hat dafür Sorge zu tragen, dass Spielern/Spielerinnen die Stundung von Spieleinsätzen nicht ermöglicht wird.
(9) Den Besuchern/Besucherinnen eines Automatensalons ist das Mitführen technischer Hilfsmittel, die geeignet sind, sich oder anderen einen Spielvorteil zu verschaffen, nicht gestattet.
(10) Ergeben sich begründete Anhaltspunkte dafür, dass eine Person technische Hilfsmittel im Sinn des Abs. 9 mit sich führt, so hat der Leiter/die Leiterin diese vom Besuch des Automatensalons auszuschließen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2018, LGBl. Nr. 62/2019
(1) Die Bewilligungsinhaberin hat bei der Auswahl ihrer Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen darauf Bedacht zu nehmen, dass diese durch ihr bisheriges Verhalten die Annahme rechtfertigen, dass sie den ihnen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes obliegenden Verpflichtungen, insbesondere hinsichtlich der Gewährleistung des Spielerschutzes nachkommen werden.
(2) Bewilligungsinhaberinnen haben ihre Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter sowohl hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen, insbesondere dieses Gesetzes und des Stmk. Jugendgesetzes, als auch in Zusammenarbeit mit zumindest einer Spielerschutzeinrichtung im Umgang mit Spielsucht fortlaufend zu schulen. Darüber hinaus sind den Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern in Schulungen – in einem angemessenen Verhältnis zu den Risiken und der Art und Größe des Unternehmens – die gesetzlichen Bestimmungen, die der Verhinderung und Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und dem Datenschutz dienen, in dem Ausmaß fortlaufend zu vermitteln, das für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter sollen lernen, möglicherweise mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zusammenhängende Transaktionen zu erkennen und sich in solchen Fällen richtig zu verhalten. Falls eine natürliche Person eine berufliche Tätigkeit als Angestellter einer juristischen Person ausübt, gelten diese Pflichten nicht für die natürliche, sondern für die juristische Person.(3) Die Schulungen im Umgang mit Spielsucht sind in Form einer Grundschulung in der Dauer von zwei Tagen und jährlich zu besuchender vertiefender Schulungen in der Dauer von einem halben Tag zu absolvieren und haben jedenfalls die Bereiche Spielsuchtproblematik, Spielsuchtdiagnostik, Spielsuchtprävention und Möglichkeiten der Spielsuchttherapie zu umfassen.
(4) Die Landesregierung kann nähere Bestimmungen über den Aufbau, den Inhalt sowie die Art und Weise der Absolvierung der Schulung durch Verordnung erlassen, sofern dies die einheitliche Vollziehung dieses Gesetzes erleichtert.
(5) Die Bewilligungsinhaberin hat der Behörde jährlich über die von ihr gesetzten Schulungsmaßnahmen zu berichten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2019
(1) Die Bewilligungsinhaberin hat in jedem Automatensalon ein Warnsystem mit abgestuften Maßnahmen einzurichten, die von der Information der Spieler/Spielerinnen bis zu deren Sperre reichen, abhängig von der Teilnahme am Spiel mit den von der Bewilligungsinhaberin aufgestellten und betriebenen Glücksspielautomaten.
(2) Die Bewilligungsinhaberin hat in jedem Automatensalon Informationsmaterial über Risiken übermäßigen Spielens und Informationen zu Angeboten und Kontaktdaten von qualifizierten Beratungsstellen sichtbar auszulegen.
(3) Entsteht bei einem Besucher/einer Besucherin die begründete Annahme, dass Häufigkeit und Intensität seiner/ihrer Teilnahme am Spiel für den Zeitraum, in welchem er/sie mit dieser Intensität und Häufigkeit spielt, das Existenzminimum gefährden, hat die Bewilligungsinhaberin sicherzustellen, dass wie folgt vorzugehen ist:
1. | Es sind Auskünfte bei einer unabhängigen Einrichtung einzuholen, die Bonitätsauskünfte erteilt. | |||||||||
a) | Wird durch diese Auskünfte die begründete Annahme bestätigt, dass die fortgesetzte und unveränderte Teilnahme am Spiel das konkrete Existenzminimum dieses Besuchers/dieser Besucherin gefährdet, hat die Bewilligungsinhaberin durch besonders geschulte Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen mit dem Spielteilnehmer/der Spielteilnehmerin ein Beratungsgespräch zu führen, in welchem der Spielteilnehmer/die Spielteilnehmerin auf die Gefahren der Spielteilnahme und der möglichen Gefährdung des Existenzminimums hingewiesen wird und dem Spielteilnehmer/der Spielteilnehmerin Informationen über Beratungseinrichtungen anzubieten sind. | |||||||||
b) | Nimmt der Spielteilnehmer/die Spielteilnehmerin trotz dieses Beratungsgespräches unverändert häufig und intensiv am Spiel teil oder verweigert er/sie dieses Beratungsgespräch, ist die Geschäftsleitung verpflichtet, ihm/ihr den Besuch des Automatensalons dauernd oder auf eine bestimmte Zeit zu untersagen oder die Anzahl der Besuche einzuschränken. | |||||||||
2. | Ist die Einholung unabhängiger Bonitätsauskünfte nicht möglich oder sind diese nicht aussagekräftig, so hat die Bewilligungsinhaberin Folgendes sicherzustellen: | |||||||||
a) | Durch besonders geschulte Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen ist mit dem Spielteilnehmer/der Spielteilnehmerin ein Beratungsgespräch zu führen, in welchem der Spielteilnehmer/die Spielteilnehmerin auf die Gefahren der Spielteilnahme und der möglichen Gefährdung des Existenzminimums hingewiesen wird und dem Spielteilnehmer/der Spielteilnehmerin Informationen über Beratungseinrichtungen anzubieten sind. | |||||||||
b) | Im Anschluss daran ist der Spielteilnehmer/ die Spielteilnehmerin zu befragen, ob seine/ihre Einkommens- und Vermögenssituation derart ist, dass durch seine/ihre Teilnahme am Spiel sein/ihr konkretes Existenzminimum gefährdet ist. | |||||||||
c) | Wird durch das Beratungsgespräch und die Befragung des Spielteilnehmers/der Spielteilnehmerin über eine allfällige Gefährdung des Existenzminimums die begründete Annahme bestätigt, dass die fortgesetzte und nach Häufigkeit und Intensität unveränderte Teilnahme am Spiel sein/ihr konkretes Existenzminimum gefährden würde, oder verweigert der Spielteilnehmer/die Spielteilnehmerin das Beratungsgespräch oder die Auskunft, ob eine Gefährdung des Existenzminimums vorliegt, ist der Leiter/die Leiterin verpflichtet, ihm/ihr den Besuch des Automatensalons dauernd oder auf eine bestimmte Zeit zu untersagen oder die Anzahl der Besuche einzuschränken. |
(4) Eine über die Einholung der unabhängigen Bonitätsauskünfte, das Beratungsgespräch oder die Befragung des Spielteilnehmers/der Spielteilnehmerin hinausgehende Überprüfungs- und Nachforschungspflicht besteht nicht.
(5) Verletzt die Bewilligungsinhaberin die nach Abs. 3 Z. 1 und 2 vorgeschriebenen Pflichten und beeinträchtigt der Spielteilnehmer/die Spielteilnehmerin durch die deshalb unveränderte Teilnahme am Spiel sein/ihr konkretes Existenzminimum, haftet die Bewilligungsinhaberin für die dadurch während der unveränderten Teilnahme am Spiel eintretenden Verluste.
(6) Die Haftung ist innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Verlust gerichtlich geltend zu machen. Die Bewilligungsinhaberin haftet nicht, sofern der Spielteilnehmer/die Spielteilnehmerin bei seiner/ihrer Befragung nicht offensichtlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder wenn ihr bei der Erfüllung ihrer Pflichten nur leichte Fahrlässigkeit vorwerfbar ist.
(1) Die Bewilligungsinhaberin hat dafür zu sorgen, dass jedem Spieler/jeder Spielerin eine nummerierte Spielerkarte ausgestellt wird und die Teilnahme am Spiel an Glücksspielautomaten von Spielern/Spielerinnen nur unter Verwendung einer Spielerkarte möglich ist. Die Ausstellung einer physischen Spielerkarte kann entfallen, wenn auf Grund des technischen Fortschritts biometrische Erkennungsverfahren im Einsatz sind, die in ihrer Funktionalität der entfallenden Spielerkarte zumindest gleichwertig sind. Die entsprechenden Nachweise sind der Behörde vorzulegen.
(2) Auf jeder Spielerkarte muss zumindest
1. | der Name der Bewilligungsinhaberin, | |||||||||
2. | der Name und das Geburtsdatum des Spielers/der Spielerin, | |||||||||
3. | ein Lichtbild des Spielers/der Spielerin, | |||||||||
4. | das (Erst-)Ausstellungsdatum und | |||||||||
5. | eine Kartennummer angebracht sein. |
(3) Die Spielerkarte muss folgende Funktionen ermöglichen:
1. | die Anzeige | |||||||||
a) | der Abkühlungsphase für Glücksspielautomaten in Automatensalons; | |||||||||
b) | eines Ausschlusses vom Besuch des Automatensalons und der Spielteilnahme; | |||||||||
2. | den Ausschluss von der weiteren Spielteilnahme im Fall des Erreichens der Abkühlungsphase für mindestens 15 Minuten. |
(4) Die Bewilligungsinhaberin hat sicherzustellen, dass pro Spieler/Spielerin jeweils nur eine Spielerkarte ausgestellt wird oder, wenn mehrere Spielerkarten für einen Spieler/eine Spielerin ausgestellt wurden, jeweils nur eine Spielerkarte für einen Spieler/eine Spielerin gültig ist und nur diese Spielerkarte zur Teilnahme am Spiel berechtigt. Die Dauer der seit der letzten Abkühlungsphase bereits absolvierten Spielteilnahmen muss bei Ausstellung einer neuen Spielerkarte für einen Spieler/eine Spielerin auf diese Spielerkarte übertragen werden. Die Spielerin/Der Spieler darf ihre/seine Spielerkarte keiner anderen Person überlassen und keine fremde Spielerkarte benützen. Die Bewilligungsinhaberin hat dafür zu sorgen, dass die Spielerin/der Spieler ihre/seine Spielerkarte keiner anderen Person überlässt und keine fremde Spielerkarte benützt.
(5) Bei jeder Ausstellung einer Spielerkarte hat die Bewilligungsinhaberin nach § 17 Abs. 3 vorzugehen.
(6) Die in Abs. 1 bis 4 vorgesehenen Verpflichtungen dürfen auch durch betreiberunabhängige Spielerkarten mehrerer Bewilligungsinhaberinnen des Bundeslandes Steiermark oder nach den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes erfüllt werden, sofern diese zumindest über die in Abs. 3 vorgesehenen Funktionen verfügen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2018, LGBl. Nr. 41/2020
Die Bewilligungsinhaberin hat dafür zu sorgen, dass aus Gründen des Spielerschutzes und spielsuchtvorbeugender Maßnahmen
1. | an Glücksspielautomaten kein Konsum alkoholischer Getränke erfolgt, | |||||||||
2. | offenkundig durch Alkohol oder andere Substanzen beeinträchtigen Personen das Spielen am Glücksspielautomaten verwehrt wird und | |||||||||
3. | in Automatensalons nicht geraucht wird. |
(1) Die Bewilligungsinhaberin hat für einen Spielerschutz orientierten Spielverlauf zu sorgen. Ein Spielerschutz orientierter Spielverlauf besteht für die Aufstellung und den Betrieb von Glücksspielautomaten in Automatensalons, wenn
1. | die vermögenswerte Leistung des Spielteilnehmers/der Spielteilnehmerin höchstens 10 Euro pro Spiel beträgt, | |||||||||
2. | die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) 10.000 Euro pro Spiel nicht überschreiten, | |||||||||
3. | jedes Spiel zumindest eine Sekunde dauert und vom Spielteilnehmer/von der Spielteilnehmerin gesondert ausgelöst wird, | |||||||||
4. | keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien des Spieles erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach Z. 1 übersteigt noch der erzielbare Höchstgewinn nach Z. 2 überschritten wird, | |||||||||
5. | eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung über den Höchsteinsatz nach Z. 1 oder Höchstgewinn nach Z. 2 mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführter Begleitspiele nicht möglich ist, | |||||||||
6. | keine Jackpots ausgespielt werden und | |||||||||
7. | nach zwei Stunden ununterbrochener Spieldauer eines Spielteilnehmers/einer Spielteilnehmerin der Glücksspielautomat abschaltet (Abkühlungsphase). |
(2) Die mathematisch ermittelte Gewinnausschüttungsquote des jeweiligen Spielprogrammes bei der gewählten Einsatzgröße am Glücksspielautomaten ist anzuzeigen, wobei diese ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen in Automatensalons in einer Bandbreite von 85 bis 95% liegen muss und nur nach vorheriger Bekanntgabe an die Behörde geändert werden darf. Werden dem Spielteilnehmer/der Spielteilnehmerin in einem Spielprogramm verschiedene Gewinnchancen zur Auswahl angeboten, so darf keine dieser Gewinnchancen für sich alleine betrachtet, ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen, über 95% liegen.
(3) Spielinhalte mit aggressiven, gewalttätigen, kriminellen, rassistischen oder pornografischen Darstellungen sind verboten.
(4) Die Bewilligungsinhaberin hat sicherzustellen, dass jeder Spielteilnehmer/jede Spielteilnehmerin jederzeit in eine deutsche Fassung der Spielbeschreibungen Einsicht nehmen kann.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2018
(1) Bewilligungsinhaberinnen haben die potentiellen Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, denen das Unternehmen ausgesetzt ist, nach § 4 FM-GwG zu ermitteln, zu bewerten und aufzuzeichnen sowie auf aktuellem Stand zu halten und schriftlich zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.
(2) In den Fällen des § 5 Z 1, des Einleitungssatzes der Z 2 sowie der Z 4 und 5 FM-GwG, insbesondere bei Gewinnen oder Einsätzen bei Ausführung von Transaktionen in Höhe von 2 000 Euro oder mehr, unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, ausgeführt wird, haben die Bewilligungsinhaberinnen
1. | die Sorgfaltspflichten gemäß § 6 Abs. 1, 2 und 5, Anlage I und § 7 Abs. 1, 2, 5, 6 und 7 erster, zweiter, fünfter und sechster Satz FM-GwG einzuhalten; | |||||||||
2. | die Spielerin/den Spieler aufzufordern, bekannt zu geben, ob sie/er auf eigene Rechnung bzw. im fremden Auftrag handeln will und gegebenenfalls die Identität ihrer/seiner Treugeberin/ihres/seines Treugebers. Die Spielerin/Der Spieler hat der Aufforderung zu entsprechen und diesbezügliche Änderungen während aufrechter Geschäftsbeziehung von sich aus unverzüglich bekannt zu geben. Gibt die Spielerin/der Spieler bekannt, dass sie/er auf fremde Rechnung bzw. im fremden Auftrag handeln will, so hat sie/er der Bewilligungsinhaberin auch die Identität der Treugeberin/des Treugebers nachzuweisen und es hat die Bewilligungsinhaberin die Identität der Treugeberin/des Treugebers festzustellen und zu überprüfen. Die Identität der Treuhänderin/des Treuhänders ist gemäß Z 1 bei physischer Anwesenheit der Treuhänderin/des Treuhänders festzustellen. Eine Identifizierung der Treuhänderin/des Treuhänders durch Dritte ist ausgeschlossen. Die Feststellung und Überprüfung der Identität der Treugeberin/des Treugebers ist in physischer Anwesenheit der Treuhänderin/des Treuhänders festzustellen. Eine Identifizierung der Treugeberin/des Treugebers hat bei natürlichen Personen durch Vorlage des Originals oder einer Kopie des amtlichen Lichtbildausweises der Treugeberin/des Treugebers zu erfolgen, bei juristischen Personen durch beweiskräftige Urkunden. Die Treuhänderin/Der Treuhänder hat weiters eine schriftliche Erklärung gegenüber der Bewilligungsinhaberin abzugeben, dass sie/er sich persönlich oder durch verlässliche Gewährspersonen von der Identität der Treugeberin/des Treugebers überzeugt hat. Verlässliche Gewährspersonen in diesem Sinn sind Gerichte und sonstige staatliche Behörden, Notare, Rechtsanwälte und Dritte (Abs. 3). Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen oder ist der Identitätsnachweis ungenügend, so ist der Besuch sämtlicher Automatensalons zu versagen und die Geldwäschemeldestelle in Kenntnis zu setzen; | |||||||||
3. | § 8 Abs. 1 samt Anlage II und Abs. 2 bis 4 FM-GwG (vereinfachte Sorgfaltspflichten) anzuwenden; | |||||||||
4. | § 9 Abs. 1 samt Anlage III, Abs. 2 und 3 sowie § 9a Abs. 1 FM-GwG (verstärkte Sorgfaltspflichten) anzuwenden; | |||||||||
5. | im Fall von politisch exponierten Personen, deren Familienmitgliedern und Personen, die politisch exponierten Personen bekanntermaßen nahestehen § 11 Abs. 1, 3 und 4 FM-GwG (verstärktes Risiko) anzuwenden; | |||||||||
6. | § 11 Abs. 1 bis 7 WiEReG in Hinblick auf die Sorgfaltspflichten gegenüber Spielerinnen/Spielern anzuwenden. |
(3) Für Bewilligungsinhaberinnen, die zur Erfüllung der in Abs. 2 Z 1 genannten Sorgfaltspflichten gegenüber Spielerinnen/Spielern auf Dritte zurückgreifen, gelten die §§ 13 bis 15 FM-GwG sinngemäß.
(4) Bewilligungsinhaberinnen haben überdies die Bestimmungen des § 20 Abs. 1, 2 und 3 Z 1, des § 21 Abs. 1, 2, 4, 5 und 6, des § 23 Abs. 1, 2 und 4 und des § 40 Abs. 1 FM-GwG sinngemäß anzuwenden.
(5) Bewilligungsinhaberinnen, die Teil einer Gruppe sind, haben überdies § 24 FM-GwG und die sonstigen Bestimmungen des FM-GwG, die Gruppen betreffen, sinngemäß einzuhalten.
(6) Bewilligungsinhaberinnen haben eine besondere Beauftragte/einen besonderen Beauftragten zur Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen über Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu bestellen (Geldwäschebeauftragte/Geldwäschebeauftragter). Die Position der/des Geldwäschebeauftragten ist so einzurichten, dass diese/dieser lediglich dem Leitungsorgan des Unternehmens gegenüber verantwortlich ist und dem Leitungsorgan direkt – ohne Zwischenebenen – zu berichten hat. Weiters sind ihr/ihm freier Zugang zu sämtlichen Informationen, Daten, Aufzeichnungen und Systemen, die in möglichen Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung stehen könnten, sowie ausreichende Befugnisse zur Durchsetzung der Einhaltung der Bestimmungen über Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einzuräumen. Bewilligungsinhaberinnen haben
1. durch entsprechende organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Aufgaben der Geldwäschebeauftragten/des Geldwäschebeauftragten jederzeit vor Ort erfüllt werden können und
2. sicherzustellen, dass die/der Geldwäschebeauftragte
a) fachlich so qualifiziert ist, dass sie/er mit ausreichendem Wissen über die Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausgestattet ist, um Entscheidungen mit Auswirkungen auf die Risikolage treffen zu können und
b) zuverlässig ist.
(7) Nach Maßgabe der Art und des Umfangs der Geschäftstätigkeit der Bewilligungsinhaberin kann die/der Geldwäschebeauftragte auch mit weiteren Funktionen im Unternehmen betraut werden, wenn dadurch eine unbefangene Wahrnehmung ihrer/seiner Aufgaben als Geldwäschebeauftragte/Geldwäschebeauftragter nicht gefährdet erscheint und Interessenkonflikte in der Wahrnehmung der anderen Aufgaben ausgeschlossen sind.
(8) Soweit in dieser und den folgenden Bestimmungen auf die Finanzmarktaufsicht (FMA) als Behörde nach dem FM-GwG verwiesen wird, ist darunter die Landesregierung zu verstehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2018, LGBl. Nr. 62/2019, LGBl. Nr. 41/2020
(1) Bewilligungsinhaberinnen haben unverzüglich von sich aus die Geldwäschemeldestelle zu informieren, wenn sie den Verdacht, einen berechtigten Grund zu der Annahme oder Kenntnis davon haben, dass
1. | eine versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion im Zusammenhang mit Vermögensbestandteilen steht, die aus einer in § 165 StGB aufgezählten strafbaren Handlung herrühren, | |||||||||
2. | ein Vermögensbestandteil aus einer in § 165 StGB aufgezählten strafbaren Handlung herrührt, | |||||||||
3. | eine versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion oder der Vermögensbestandteil im Zusammenhang mit einer kriminellen Organisation gemäß § 278a StGB, einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b StGB, einer terroristischen Straftat gemäß § 278c StGB oder der Terrorismusfinanzierung gemäß § 278d StGB steht, oder | |||||||||
4. | die Spielerin/der Spieler der Verpflichtung zur Offenlegung von Treuhandbeziehungen gemäß § 21 Abs. 2 Z 2 zuwidergehandelt hat. | |||||||||
Die Verständigung der Geldwäschemeldestelle ist in einem geläufigen elektronischen Format unter Ver-wendung der durch die Geldwäschemeldestelle festgelegten, sicheren Kommunikationskanäle zu übermitteln. |
(1a) Das Leitungsorgan leitet die in Abs. 1 genannten Informationen an die zentrale Meldestelle desjenigen Mitgliedstaates weiter, in dessen Hoheitsgebiet die Bewilligungsinhaberin, die diese Information übermittelt, niedergelassen ist.
(2) Bewilligungsinhaberinnen haben sicherzustellen, dass Einzelpersonen, einschließlich Beschäftigte und Vertreterinnen/Vertreter der Verpflichteten, die intern oder der Geldwäschemeldestelle einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung melden, vor Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen oder Anfeindungen und insbesondere vor nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis geschützt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2019, LGBl. Nr. 41/2020
(1) Bewilligungsinhaberinnen haben nach Abgabe einer Meldung gemäß § 21a jede weitere Abwicklung von diesbezüglichen Transaktionen mit der Spielerin/dem Spieler zu unterlassen und allen weiteren besonderen Anweisungen der Geldwäschemeldestelle Folge zu leisten. Diese hat hierbei zu berücksichtigen, ob die Gefahr besteht, dass die Verzögerung oder Unterlassung der Transaktion die Ermittlung des Sachverhalts oder die Verfolgung der Nutznießerinnen/Nutznießer einer verdächtigen Transaktion erschweren oder verhindern könnte.
(2) Falls die Unterlassung der Abwicklung der in Abs. 1 genannten Transaktionen nicht möglich ist oder die Unterlassung oder Verzögerung die Verfolgung der Nutznießerinnen/Nutznießer einer verdächtigen Transaktion behindern könnte, haben Bewilligungsinhaberinnen die Geldwäschemeldestelle umgehend im Anschluss an die Abwicklung der Transaktion zu verständigen. Im Zweifel dürfen Spieleinsätze angenommen werden, die Auszahlung von Gewinnen ist jedoch zu unterlassen.
(3) Bewilligungsinhaberinnen sind berechtigt, von der Geldwäschemeldestelle eine Entscheidung darüber zu verlangen, ob gegen die unverzügliche Abwicklung einer Transaktion Bedenken bestehen. Äußert sich die Geldwäschemeldestelle bis zum Ende des folgenden Bankarbeitstages nicht, so darf die fragliche Transaktion abgewickelt werden.
(4) Die Geldwäschemeldestelle ist ermächtigt, gegenüber der Bewilligungsinhaberin anzuordnen, dass eine laufende oder bevorstehende, nach § 21a meldepflichtige Transaktion zu unterbleiben hat, vorläufig aufzuschieben ist oder nur mit Zustimmung der Geldwäschemeldestelle durchgeführt werden darf. Die Geldwäschemeldestelle hat von einer solchen Anordnung zu verständigen:
1. | die Staatsanwaltschaft ohne unnötigen Aufschub, | |||||||||
2. | die betroffene Spielerin/den betroffenen Spieler, wobei die Verständigung der Spielerin/des Spielers längstens für fünf Bankarbeitstage aufgeschoben werden kann, wenn ansonsten die Verfolgung der/des Begünstigten eines verdächtigen Vorgangs oder einer verdächtigen Transaktion behindert werden könnte. Die betroffene Bewilligungsinhaberin ist über den Aufschub der Verständigung der Spielerin/des Spielers zu informieren. |
(5) Die Geldwäschemeldestelle hat die Anordnung nach Abs. 4 aufzuheben,
1. | sobald die Voraussetzungen für ihre Erlassung weggefallen sind, | |||||||||
2. | sobald die Staatsanwaltschaft erklärt, dass die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gemäß § 109 Z 2 und § 115 Abs. 1 Z 3 StPO nicht bestehen. |
(6) Eine Anordnung gemäß Abs. 4 tritt außer Kraft, sobald das Gericht über einen Antrag auf Be-schlagnahme gemäß § 109 Z 2 und § 115 Abs. 1 Z 3 StPO rechtskräftig entschieden hat oder wenn seit ihrer Erlassung sechs Monate vergangen sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2019
(1) Bewilligungsinhaberinnen und die/der Geldwäschebeauftrage haben mit der Geldwäschemeldestelle, auch unabhängig von einer Verständigung gemäß § 21a Abs. 1, sowie mit anderen Bundes- oder Landesbehörden in vollem Umfang zusammenzuarbeiten, indem sie diesen auf deren Verlangen unmittelbar alle Auskünfte erteilen, die diesen zur Verhinderung, Aufklärung oder zur Verfolgung von Geldwäsche oder von Terrorismusfinanzierung erforderlich scheinen.
(2) Die Geldwäschemeldestelle hat Bewilligungsinhaberinnen Zugang zu aktuellen Informationen über Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und über Anhaltspunkte zu verschaffen, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen.
(3) Die Geldwäschemeldestelle hat den Bewilligungsinhaberinnen eine zeitgerechte Rückmeldung in Bezug auf die Wirksamkeit von Verdachtsmeldungen bei Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung und die daraufhin getroffenen Maßnahmen zu geben, es sei denn, eine zeitgerechte Rückmeldung ist geeignet,
1. | die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben von Behörden oder der Bewilligungsinhaberinnen zu gefährden, | |||||||||
2. | Ermittlungen, Analysen, Untersuchungen und Verfahren durch die zuständigen Behörden zu behindern, oder | |||||||||
3. | die Verhinderung, Ermittlung und Aufdeckung von Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung zu gefährden. |
(4) Die Bewilligungsinhaberin ist nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 WiEReG zur Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer berechtigt. Die Landesregierung hat den Namen und die Stammzahl auf elektronischem Weg, soweit möglich über eine Schnittstelle oder eine Online-Applikation, unentgeltlich an die Registerbehörde zu übermitteln und laufend aktuell zu halten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2019
(1) Bewilligungsinhaberinnen müssen über Systeme verfügen, die es ihnen ermöglichen, über sichere Kommunikationskanäle auf Anfragen der Geldwäschemeldestelle oder einer anderen zuständigen Behörde vollständig und rasch Auskunft zu geben. Diese Systeme müssen geeignet sein, eine vertrauliche Behandlung der Anfragen sicherzustellen.
(2) Schadenersatzansprüche können nicht aus dem Umstand erhoben werden, dass Bewilligungsinhaberinnen oder deren Beschäftigte in fahrlässiger Unkenntnis, dass der Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung oder der Verdacht auf ein Zuwiderhandeln im Sinne des § 6 Abs. 3 FM-GwG falsch war, eine Transaktion nicht oder verspätet durchgeführt haben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2019
(1) Die Landesregierung sorgt dafür, dass die Bewilligungsinhaberinnen Zugang zu aktuellen Informationen über Methoden der Betreiberinnen/Betreiber von Geldwäsche und der Finanzierung von Terrorismus haben und Informationen über Anhaltspunkte erhalten, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen.
(2) Die Landesregierung hat die Einhaltung der §§ 21 bis 21d in Verbindung mit den verwiesenen Bestimmungen des FM-GwG durch die Bewilligungsinhaberin mit dem Ziel zu überwachen, die Nutzung der Bewilligungsinhaberin zum Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Sie hat dabei die Bestimmungen des § 25 Abs. 2, des § 30 Abs. 1 bis 8 und der §§ 31, 32 und 33 Abs. 1 bis 3, 6 und 7 FM-GwG sinngemäß anzuwenden. Insbesondere hat die Landesregierung anzuordnen, dass die Bewilligungsinhaberin oder das Leitungsorgan ihre/seine Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen haben.
(2a) Die Landesregierung kann in Bezug auf Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen, an denen Drittländer mit hohem Risiko beteiligt sind, zusätzliche risikomindernde Maßnahmen anordnen, wobei § 9a Abs. 2 bis 5 FM-GwG sinngemäß zu beachten sind.
(3) Um zu gewährleisten, dass die Aufsichtsmaßnahmen, die Ahndung von Übertretungen und Veröffentlichungen die gewünschten Ergebnisse erzielen, haben die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden mit der Geldwäschemeldestelle, mit den anderen Bundes- und Landesbehörden und in grenzüberschreitenden Fällen mit den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes und Drittländern, die den Aufgaben der Landesregierung vergleichbare Aufgaben zur Verhinderung, Aufklärung oder Verfolgung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung wahrnehmen, eng zusammenzuarbeiten und ihre Maßnahmen zu koordinieren. Für die Übermittlung von Informationen an Drittländer gilt § 25 Abs. 6 FM-GwG.
(3a) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben hinsichtlich Ersuchen auf Informationsaustausch oder Amtshilfe einer anderen Behörde in Mitgliedstaaten oder in Drittländern § 25 Abs. 8 FM-GwG sinngemäß anzuwenden.
(4) Ergibt sich in Vollziehung der Bestimmungen dieses Gesetzes der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme, dass eine Transaktion der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung dient, so haben die Landesregierung oder die Bezirksverwaltungsbehörden die Geldwäschemeldestelle hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. § 21b Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß.
(5) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben, wenn sie Informationen von der Geldwäschemeldestelle im Wege der Amtshilfe oder des Informationsaustausches erhalten, der Geldwäschemeldestelle Rückmeldung über die Verwendung dieser Informationen und Ergebnisse der auf Grundlage der bereitgestellten Informationen durchgeführten Ermittlungen oder Prüfungen zu geben.
(6) Die Geldwäschemeldestelle hat Auskunftsersuchen der Landesregierung und der Bezirksverwaltungsbehörden im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu beantworten, es sei denn
1. | es liegen objektive Gründe für die Annahme vor, dass sich die Bereitstellung von Informationen durch die Geldwäschemeldestelle negativ auf laufende Ermittlungen oder Analysen auswirkt, | |||||||||
2. | die Weitergabe von Informationen steht eindeutig in einem Missverhältnis zu den Interessen einer natürlichen oder juristischen Person, oder | |||||||||
3. | die angefragte Information ist für den verfolgten Zweck irrelevant. |
(7) Zur Verhinderung oder zur Verfolgung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ist die Geldwäschemeldestelle ermächtigt, die erforderlichen Daten von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit zu ermitteln und gemeinsam mit Daten, die sie in Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen verarbeitet hat oder verarbeiten darf, zu verarbeiten. Die Daten sind zu löschen, sobald sie für die Erfüllung der Aufgaben nicht mehr benötigt werden, längstens jedoch nach fünf Jahren. Übermittlungen sind nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 Z 1 und 2 BKA-G zulässig.
(8) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben, sobald sie strafrechtlich zu ahndende Verstöße feststellen, die Strafverfolgungsbehörden zu verständigen.
(9) Die Landesregierung hat sicherzustellen, dass die zur Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eingesetzten Bediensteten auch in Fragen der Vertraulichkeit, des Datenschutzes und der Standards im Umgang mit Interessenkonflikten entsprechend qualifiziert sind und mit hohem professionellem Standard, auch in Bezug auf ihre Integrität arbeiten.
(10) Die Landesregierung ist im Zuge der Erteilung einer Bewilligung (§§ 5 ff) und zum Zweck der Aufsicht berechtigt, in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer Einsicht zu nehmen.
(11) Die Landesregierung hat sicherzustellen, dass sie die Wirksamkeit ihrer Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung überprüfen kann, indem sie umfassende Statistiken über Faktoren, die für die Wirksamkeit der Systeme relevant sind, führt. Diese Statistiken haben sich an § 3 Abs. 8 FM-GwG zu orientieren. Sie hat diese Statistik jährlich an das Bundesministerium für Finanzen zu übermitteln.
(12) Die Landesregierung hat die Bestimmungen des § 19 Abs. 3 FM-GwG betreffend die Ermöglichung der Meldung von Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes betreffend Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und des § 40 Abs. 2 bis 4 FM-GwG betreffend den Schutz von Hinweisgeberinnen/Hinweisgebern sinngemäß anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2019, LGBl. Nr. 41/2020
(1) Sämtliche Glücksspielautomaten sind verpflichtend an die Bundesrechenzentrum GmbH anzubinden. Die Abrechnung von Glücksspielautomaten ist über einen Zentralcomputer vernetzt durchzuführen.
(2) Die Bewilligungsinhaberin hat sicherzustellen, dass
1. | in Automatensalons keine anderen Glücksspiele als nach diesem Gesetz bewilligte angeboten werden, | |||||||||
2. | Glücksspielautomaten keine anderen Funktionseigenschaften haben als jene, die in der Bewilligung und in einem am Aufstellungsort aufliegenden technischen Handbuch angegeben und beschrieben sind, und | |||||||||
3. | eine Sicherung gegen Datenverlust bei Stromausfall und gegen äußere elektromagnetische, elektrostatische oder durch Radiowellen hervorgerufene Einflüsse installiert wird. |
(3) Die Bewilligungsinhaberin hat Rahmenspielbedingungen aufzulegen und im Internet zu veröffentlichen. Auf Nachfrage sind diese den Besuchern/Besucherinnen an den Standorten kostenfrei auszuhändigen.
(4) Die Bewilligungsinhaberin hat der Behörde und dem Bundesminister/der Bundesministerin für Finanzen über Spenden an einzelne Spendenempfänger von mehr als 10.000 Euro im Kalenderjahr bis zum 15. März des Folgejahres jährlich zu berichten.
(1) Die Bewilligungsinhaberin hat über die Spieler/Spielerinnen und deren Teilnahme am Spiel (Gewinn oder Verlust) Verschwiegenheit zu bewahren (Spielgeheimnis). Werden Organen von Behörden bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Spielgeheimnis unterliegen, so haben sie das Spielgeheimnis als Amtsgeheimnis zu wahren, von dem sie nur in Fällen des Abs. 2 entbunden werden dürfen.
(2) Die Verpflichtung zur Wahrung des Spielgeheimnisses besteht nicht:
1. | in Verfahren vor ordentlichen Gerichten; | |||||||||
2. | gegenüber Abgaben- und Finanzstrafbehörden für Zwecke von Abgabenverfahren und verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren und gegenüber Verwaltungsgerichten; | |||||||||
3. | wenn der Spielteilnehmer/die Spielteilnehmerin der Offenbarung des Geheimnisses ausdrücklich zustimmt; | |||||||||
4. | in den Fällen des § 21 gegenüber der Geldwäschemeldestelle. |
(3) Die Bewilligungsinhaberin ist verpflichtet, Daten über Besuchs- und Spielsperren oder Spielbeschränkungen zwischen Glücksspielanbietern nach Maßgabe einer dem § 5 Abs. 4 lit. a Z 8 GSpG entsprechenden bundesrechtlichen Bestimmung auszutauschen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018
(1) Die Bewilligungsinhaberin hat für jeden von ihr betriebenen Automatensalon eine Besuchs- und Spielordnung festzusetzen, im Internet zu veröffentlichen sowie in geeigneter Weise durch Anschlag den Besuchern/Besucherinnen zur Kenntnis zu bringen.
(2) Die Besuchs- und Spielordnung hat insbesondere zu enthalten:
1. | die Spielregeln und Spielbedingungen für die in der Bewilligung zugelassenen Glücksspiele sowie die Mindest- und Höchsteinsätze, | |||||||||
2. | die Bedingungen für den Eintritt, | |||||||||
3. | die Spielzeiten und den Preis der Eintrittskarten | |||||||||
4. | die Bedingungen für das Bedienen eines Glücksspielautomaten (Identitätsnachweis und Spielerkarte), | |||||||||
5. | den Hinweis, dass jedem Spieler/jeder Spielerin auf sein/ihr Verlangen hin kostenlos ein Ausdruck oder eine Kopie der Rahmenspielbedingungen gemäß § 22 Abs. 3 ausgehändigt wird, | |||||||||
6. | einen Hinweis auf die Möglichkeit des Ausschlusses vom Besuch des Automatensalons gemäß § 15 Abs. 6 sowie | |||||||||
7. | einen Hinweis, dass an Glücksspielautomaten kein Konsum alkoholischer Getränke zulässig und das Rauchverbot einzuhalten ist. |
(3) Die Besuchs- und Spielordnung darf den Bestimmungen dieses Gesetzes und den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes nicht widersprechen. Sie ist der Behörde unverzüglich nach Bekanntmachung im Internet zu übermitteln.
(1) Unterhaltungsspielapparate dürfen nur aufgestellt und betrieben werden, wenn an ihnen an einer gut sichtbaren Stelle zumindest folgende Informationen angebracht sind:
1. | der Name des Herstellers/der Herstellerin, | |||||||||
2. | die Modellbezeichnung, | |||||||||
3. | die Geräte-, Erzeuger- oder Seriennummer, | |||||||||
4. | Name und Anschrift des Aufstellers/der Aufstellerin und | |||||||||
5. | Name und Anschrift des Betreibers/der Betreiberin. |
(2) Unterhaltungsspielapparate müssen nach ihrer Bauart, ihrem technischen Zustand und ihrem Programm so beschaffen sein, dass bei ihrem widmungsgemäßen Betrieb keine Gefahr für Leben oder Gesundheit der Spieler sowie unbeteiligter Personen entstehen kann (Betriebssicherheit).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 53/2021
Verboten sind
1. | Geldspielapparate; | |||||||||
2. | Unterhaltungsspielapparate, die Spielprogramme verwenden, | |||||||||
a) | in deren Spielverlauf die Tötung oder Verletzung von Menschen oder Tieren realitätsnah dargestellt wird oder | |||||||||
b) | deren Spielinhalt oder Spielweise nach allgemeinem sittlichen Empfinden die Menschenwürde oder das sittliche Empfinden gröblich verletzt oder | |||||||||
c) | deren Spielinhalt kriegerische Handlungen darstellt oder aggressive, gewalttätige, kriminelle, rassistische oder pornografische Darstellungen enthält oder | |||||||||
d) | durch deren Spielinhalt oder Spielweise Menschen aufgrund ihres Geschlechts, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung herabgesetzt werden. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 53/2021
(1) Unterhaltungsspielapparate dürfen nur aufgestellt und betrieben werden
1. | in gewerberechtlich genehmigten Betriebsräumen von Gastgewerbebetrieben, ausgenommen Automatensalons; | |||||||||
2. | in Spielstuben; | |||||||||
3. | auf Jahrmärkten, Volksfesten und dergleichen. |
(2) In gewerberechtlich genehmigten Betriebsräumen von Gastgewerbebetrieben, die nicht als Spielstube bewilligt sind, dürfen höchstens sechs Unterhaltungsspielapparate aufgestellt und betrieben werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2018, LGBl. Nr. 53/2021
(1) Zum Betrieb einer Spielstube ist eine Bewilligung erforderlich.
(2) Der Antrag auf Bewilligung hat folgende Angaben zu enthalten:
1. | Name und Anschrift des Inhabers des Standorts; | |||||||||
2. | Anschrift des Standorts; | |||||||||
3. | die Betriebszeiten; | |||||||||
4. | die Anzahl der aufzustellenden Unterhaltungsspielapparate. |
(3) Spielstuben müssen von Kindergärten, Schulen, Schülerheimen, Horten, Jugendheimen, Jugendherbergen und Jugendzentren weiter als 150 m Gehweg entfernt sein.
(4) Der Betrieb einer Spielstube darf nur in einem abgetrennten Raum erfolgen.
(5) Die Bewilligung ist schriftlich zu erteilen, auf längstens fünf Jahre zu befristen und kann mit Auflagen und Bedingungen versehen sein.
(6) Vor Erteilung der Bewilligung ist die zuständige Standortgemeinde zu hören.
(7) Im Bewilligungsbescheid ist insbesondere festzusetzen:
1. | die Dauer der Bewilligung; | |||||||||
2. | die Höchstzahl der aufzustellenden Unterhaltungsspielapparate; | |||||||||
3. | die Betriebszeiten. |
(8) Die Bewilligung erlischt durch:
1. | Ablauf der Bewilligungsdauer; | |||||||||
2. | Auflassung des Standorts. |
(9) Im Eingangsbereich einer Spielstube ist auf das im Stmk. Jugendgesetz festgelegte Mindestalter hinzuweisen. Der Betreiber/Die Betreiberin einer Spielstube hat das vorgeschriebene Mindestalter der Besucher/Besucherinnen zu kontrollieren und zu überwachen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2018, LGBl. Nr. 53/2021
(1) Das Aufstellen, der Betrieb, der Austausch und die Entfernung von Unterhaltungsspielapparaten ist vom Betreiber/von der Betreiberin der Behörde zu melden.
(2) Die Meldung hat folgende Angaben zu enthalten:
1. | den Vor- und Familiennamen, die Adresse und das Geburtsdatum des Betreibers/der Betreiberin; bei juristischen Personen oder einer eingetragenen Personengesellschaft deren Bezeichnung und auch den Namen und die Adresse des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin; | |||||||||
2. | den beabsichtigten Aufstellungsort; | |||||||||
3. | die erforderlichen Genehmigungen für den Aufstellungsort; | |||||||||
4. | den Nachweis über das Verfügungsrecht des Betreibers/der Betreiberin über den Aufstellungsort; | |||||||||
5. | die Geräte-, Erzeuger- oder Seriennummer des Unterhaltungsspielapparates; | |||||||||
6. | ein Gutachten eines/einer Sachverständigen über die Bauart, die Wirkungsweise und die Betriebssicherheit des Unterhaltungsspielapparates; | |||||||||
7. | ein Gutachten eines/einer Sachverständigen, mit dem bescheinigt wird, dass es sich bei dem jeweiligen Unterhaltungsspielapparat um keinen verbotenen Spielapparat und keinen Glücksspielautomaten handelt. Diese Gutachten müssen Fotos des Apparats und des verwendeten Spielprogrammträgers enthalten, auf denen insbesondere die gemäß § 25 Abs. 1 festgelegten Informationen und die Versionen der Spielprogramme erkennbar sind. |
(3) Auf Grund der Meldung hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Aufstellen, den Betrieb und den Austausch am betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen vor, hat die Behörde dem Betreiber/der Betreiberin längstens binnen drei Monaten eine Bescheinigung auszustellen. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen und das Aufstellen, den Betrieb und den Austausch zu untersagen. Ohne Bescheinigung dürfen Spielapparate nicht aufgestellt und betrieben werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2017, LGBl. Nr. 41/2018, LGBl. Nr. 53/2021
(1) Die Landesregierung ist zuständig für die Wahrnehmung aller behördlichen Befugnisse und Aufgaben im Zusammenhang mit Glücksspielautomaten, mit Ausnahme der in Abs. 2 Z. 2 genannten Verfahren.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist zuständig
1. | für die Wahrnehmung aller behördlicher Befugnisse und Aufgaben im Zusammenhang mit Spielapparaten; | |||||||||
2. | für die Durchführung von Strafverfahren betreffend Verwaltungsübertretungen gemäß § 34. |
(3) Dem Bundesminister/Der Bundesministerin für Finanzen kommt in allen Verfahren betreffend die Erteilung oder den Entzug einer Ausspielbewilligung, einer Automatensalonbewilligung oder einer Glücksspielautomatenbewilligung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Parteistellung zu. Die Landesregierung hat mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Finanzen in Aufsichtsangelegenheiten zusammenzuarbeiten.
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung der §§ 21 bis 21d und 32 Abs. 1, 2, 4 und 5, des § 34 Abs. 1 Z 2, 3, 5, 7, 7a, 10, 11, 13 und 14, des § 34 Abs. 1 Z 6, soweit es sich um Pflichten im Hinblick auf Maßnahmen zur Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung handelt, und des § 34 Abs. 1 Z 8, soweit es sich um Auflagen mit sicherheitspolizeilichem Belang oder zur Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung handelt, mitzuwirken durch
1. | Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und | |||||||||
2. | Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind. |
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Landesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Vollziehung dieses Landesgesetzes im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2019, LGBl. Nr. 41/2020
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die Organe der Behörde und die von ihr beigezogenen Sachverständigen sind berechtigt, jederzeit und unangekündigt die Einhaltung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes zu überprüfen und zu diesem Zweck Automatensalons, Spielstuben oder jene Räumlichkeiten zu betreten, in denen ein begründeter Verdacht für die Ausübung einer Tätigkeit vorliegt, die diesem Landesgesetz unterliegt.
(2) Den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, den Organen der Behörde und den von ihr beigezogenen Sachverständigen sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen die Bewilligungen und sonstigen Aufzeichnungen vorzulegen.
(3) Die Überprüfungsbefugnis schließt die Überprüfung der Glücksspielautomaten und der verwendeten Spielprogramme mit ein. Zu diesem Zweck ist den überprüfenden Organen die Durchführung von Spielen kostenlos zu ermöglichen.
(4) Die im Abs. 1 genannten Personen haben bei der Wahrnehmung ihres Überprüfungs- und Anweisungsrechts einen Dienstausweis mit sich zu führen und diesen auf Verlangen vorzuweisen.
(5) Zur Durchsetzung der Zutritts- und Überprüfungsrechte dürfen erforderlichenfalls Maßnahmen der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt, einschließlich der Anwendung körperlichen Zwangs, gesetzt werden. Die Organe haben sich dabei der jeweils gelindesten noch zum Ziel führenden Maßnahme zu bedienen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2019
(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils gültige Fassung zu verstehen.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
1. | Glücksspielgesetz (GSpG), BGBl. Nr. 620/1989, in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019; | |||||||||
2. | Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2018; | |||||||||
3. | Bankwesengesetz (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 46/2019; | |||||||||
4. | Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG), BGBl. I Nr. 118/2016, in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2019; | |||||||||
5. | Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017, in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019; | |||||||||
6. | Bundeskriminalamt-Gesetz (BKA-G), BGBl. I Nr. 22/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 118/2016; | |||||||||
7. | Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2019. |
(3) Verweise auf Vorschriften der Europäischen Union sind als Verweise auf folgende Fassung zu verstehen:
1. | Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, ABl. Nr. L 141 vom 5. Juni 2015, S. 73; | |||||||||
2. | Richtlinie (EU) 2018/843 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU, ABl. Nr. L 156 vom 19. Juni 2018, S. 43; | |||||||||
3. | Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2018, LGBl. Nr. 62/2019, LGBl. Nr. 41/2020
Die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden und die Geldwäschemeldestelle sind zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten ermächtigt, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Die Verarbeitung personenbezogener Daten auf Grund dieses Gesetzes ist als Angelegenheit von öffentlichem Interesse gemäß der Datenschutz-Grundverordnung anzusehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2019
(1) Sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist oder eine Verwaltungsübertretung nach den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes darstellt, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
1. | als Bewilligungsinhaberin gegen die Betriebspflicht gemäß § 8 Abs. 2 verstößt; | |||||||||
2. | Automatensalons ohne Bewilligung betreibt; | |||||||||
3. | Glücksspielautomaten ohne Bewilligung aufstellt, betreibt oder zugänglich macht; | |||||||||
4. | den Verpflichtungen zur Kennzeichnung des Automatensalons oder der räumlichen Trennung nach § 10 Abs. 2 Z.1 nicht nachkommt; | |||||||||
5. | in einem Automatensalon technische Hilfsmittel bereithält, mit sich führt oder einsetzt, die geeignet sind, sich selbst oder anderen einen Spielvorteil zu verschaffen oder den Spielablauf zu beeinflussen; | |||||||||
6. | als Bewilligungsinhaberin, als Geschäftsleiterin/Geschäftsleiter oder als Leiterin/Leiter des Automatensalons die ihr/ihm nach diesem Gesetz obliegenden Pflichten verletzt; | |||||||||
7. | minderjährigen Personen entgegen § 15 den Zutritt zu einem Automatensalon oder die Spielteilnahme an Glücksspielautomaten ermöglicht; | |||||||||
7a. | ihre/seine Spielerkarte einer anderen Person überlässt oder eine fremde Spielerkarte benützt; | |||||||||
8. | gegen Auflagen in Bescheiden und Erkenntnissen verstößt; | |||||||||
9. | die Verpflichtungen nach § 19 nicht befolgt; |
9a. die Verpflichtungen gemäß §§ 21 bis 21d nicht erfüllt;
10. | verbotene Spielapparate nach § 26 aufstellt, betreibt oder zugänglich macht; | |||||||||
11. | entgegen den Bestimmungen nach § 27 Spielapparate aufstellt oder betreibt; | |||||||||
12. | Spielapparate ohne Bescheinigung nach § 29 aufstellt, betreibt oder austauscht; | |||||||||
13. | den behördlichen Organen die Überprüfungen im Sinn des § 32 nicht ermöglicht oder diese behindert oder die Erteilung von Auskünften oder die Vorlage von Unterlagen verweigert; 14. den mit der Überwachung betrauten Organen sowie den zugezogenen Sachverständigen den Zutritt zu den Automatensalons oder Spielstuben verweigert. | |||||||||
Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine in der Z 1 bis 14 bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. |
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z. 1 bis 7 sind mit einer Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 40.000 Euro und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 7a und 8 bis 14 sind mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen zu bestrafen.
(3a) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 9a sind zu bestrafen
a) | mit einer Geldstrafe von höchstens 50 000 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, oder | |||||||||
b) | im Fall besonders schwerwiegender, wiederholter oder systematischer Verstöße oder einer Kombination davon gegen die Bestimmungen der §§ 21 bis 21d mit einer Geldstrafe bis zur zweifachen Höhe der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne, soweit sich diese beziffern lassen, oder bis zu einer Höhe von 1 Million Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen.“ |
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 9a beträgt die Frist für den Eintritt der Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs. 1 VStG) drei Jahre und die Frist für den Eintritt der Strafbarkeitsverjährung (§ 31 Abs. 2 VStG) fünf Jahre.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2018, LGBl. Nr. 62/2019, LGBl. Nr. 41/2020
Die Bezirksverwaltungsbehörden können unter sinngemäßer Anwendung des § 35 FM-GwG Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen. § 34 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 5 gelten sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2019
(1) Die Behörden haben bei der Festsetzung von Aufsichtsmaßnahmen oder Verhängung einer Geldstrafe gemäß §§ 34 oder 34a die Bestimmungen des § 38 FM-GwG sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor Verhängung einer Geldstrafe gemäß § 34 Abs. 3a oder § 34a eine Strafregisterauskunft von der beschuldigten natürlichen Person oder von der oder den natürlichen Personen, die gemäß § 35 FM-GWG allein oder als Teil eines Organs einer juristischen Person gehandelt haben, einzuholen. Bestehen Anhaltspunkte, die einen Eintrag in einem Strafregister eines anderen Mitgliedstaates nahelegen, dann hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Landespolizeidirektion Wien um Einholung von Strafregisterauskünften aus dem oder den betreffenden Mitgliedstaaten zu ersuchen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2019
Die Bezirksverwaltungsbehörden haben der Landesregierung unverzüglich jede rechtskräftige Bestrafung gemäß §§ 34 und 34a mitzuteilen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2019
Die Landesregierung hat jede rechtskräftige Bestrafung einer natürlichen, einer juristischen Person oder einer eingetragenen Personengesellschaft wegen Übertretung der §§ 21 bis 21d unter sinngemäßer Anwendung des § 37 Abs. 1 bis 3 FM-GwG auf der Homepage des Landes zu veröffentlichen. Für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung gelten § 37 Abs. 4 bis 6 FM-GwG sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2019, LGBl. Nr. 41/2020
Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, ABl. Nr. L 141 vom 5. Juni 2015, S. 73, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU, ABl. Nr. L 156 vom 19. Juni 2018, S. 43, umgesetzt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2018, LGBl. Nr. 62/2019, LGBl. Nr. 41/2020
(1) Werden Automatensalonbewilligungen bzw. Spielstubenbewilligungen nach diesem Gesetz an Standorten erteilt, an denen bereits Spielsalons bzw. Spielstuben nach dem Veranstaltungsgesetz 1969 aufrecht bewilligt sind, dürfen diese erst ab dem 1. Jänner 2016 konsumiert werden. Eine frühere Konsumation ist jedoch ab folgendem Zeitpunkt zulässig:
1. | endet die aufrechte Bewilligung mit einem früheren Zeitpunkt: ab dem Ablauf der Bewilligung; | |||||||||
2. | wenn die aufrechte Bewilligung zurückgelegt wird und - bei Spielsalons – diese Zurücklegung auch der Landesregierung nachweislich zur Kenntnis gebracht wurde: ab dem Zeitpunkt der Zurücklegung. |
(2) Glücksspielautomaten, die für Automatensalons nach Abs. 1 bewilligt werden, können ab jenem Zeitpunkt aufgestellt und betrieben werden, ab dem die Konsumation der Automatensalonbewilligung zulässig ist.
(3) Spielapparate, die für Spielstuben nach Abs. 1 gemeldet werden, können ab jenem Zeitpunkt aufgestellt und betrieben werden, ab dem die Konsumation der Spielstubenbewilligung zulässig ist.
Die Prüfung gemäß § 29 Abs. 3 ist auch für vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 41/2018 gemeldete Spielapparate durchzuführen. Diese dürfen bis zur Entscheidung der Behörde weiter aufgestellt und betrieben werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2018
Bewilligungsinhaberinnen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 62/2019 bereits über eine Bewilligung gemäß §§ 3 ff verfügen, müssen den Verpflichtungen gemäß §§ 6 Abs. 1 Z 1 lit. f und § 21 Abs. 1 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 62/2019 spätestens bis 31. Dezember 2019 entsprechen und bis spätestens 1. Oktober 2019 eine Geldwäschebeauftragte/einen Geldwäschebeauftragten bestellen und der Landesregierung bekannt geben.“
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2019
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 53/2021 ausgestellte Bescheinigungen gem. § 29 Abs. 3 für Spielapparate, die der Definition eines Geldspielapparates gem. § 2 Abs. 1 Z 10 lit. b entsprechen, verlieren drei Monate nach Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 53/2021, das ist mit Ablauf des 7. August 2021, ihre Gültigkeit. Ab diesem Zeitpunkt dürfen diese Geräte nicht mehr aufgestellt oder betrieben werden. Der Betreiber hat innerhalb dieser Dreimonatsfrist Spielapparate, die der Definition eines Geldspielapparates gem. § 2 Abs. 1 Z 10 lit. b entsprechen, zu entfernen und die Entfernung der Behörde schriftlich mitzuteilen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 53/2021
(1) Dieses Gesetz tritt mit 17. September 2014 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(1) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2017 tritt § 29 Abs. 2 Z 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. September 2017, in Kraft.
(2) In der Fassung der 2. StGSG-Novelle, LGBl. Nr. 41/2018, treten das Inhaltsverzeichnis, § 10 Abs. 2 Z 3, § 15 Abs. 2 1. Satz, § 15 Abs. 3 und 5, § 18 Abs. 1, § 21 Abs. 2 bis 5, § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 2 Z 4 und Abs. 7 Z 2, § 29 Abs. 2 Z 7 und Abs. 3, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 1 Z 12, § 35 Abs. 1 und § 36a mit 24. April 2018 in Kraft.
(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018 tritt § 23 Abs. 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft.
(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 62/2019 treten das Inhaltsverzeichnis, § 2, § 5 Z 5a, § 6 Abs. 1 Z 1, § 7 Abs. 2, 3 Z 5 und Abs. 4, die Überschrift des 2. Hauptstücks 5. Abschnitt, § 16 Abs. 2, die §§ 21 bis 21f und 31 Abs. 1, § 32 Abs. 3, § 33 Abs. 2 und 3, § 33a, § 34 Abs. 1 Z 9a und der Schlusssatz, Abs. 3a und 5, die §§ 34a bis 34d, 35 und 36b mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 3. August 2019, in Kraft.
(5) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 41/2020 treten das Inhaltsverzeichnis, der § 2 Abs. 1 Z 1, 17 und 18 und Abs. 2, der § 10 Abs. 2 Z 1, der § 18 Abs. 4, der § 21 Abs. 2, 4, 5 und 6 Z 1 bis 3, der § 21a Abs. 1a, der § 21e Abs. 2, 2a, 3, 3a, 8, 11 und 12, der § 31 Abs. 1, der § 33 Abs. 2, der § 34 Abs. 1 Z 7a, 9a und 13, Abs. 3 und 3a lit. b und die §§ 34d und 35 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 21. April 2020, in Kraft; gleichzeitig treten § 2 Abs. 1 Z 19 und § 21f außer Kraft.
(6) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 53/2021 treten das Inhaltsverzeichnis, § 1, § 2, die Überschrift des 3. Hauptsücks, § 25, § 26, die Überschrift des § 27, § 27, § 28 Abs. 2 und 7, § 29 Abs. 1, 2 Z 5, 6 und 7 und Abs. 3 sowie § 36c mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 7. Mai 2021, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2017, LGBl. Nr. 41/2018, LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 41/2020, LGBl. Nr. 53/2021
LGBl. Nr. 79/2017 (XVII. GPStLT RV EZ 1755/1 AB EZ 1755/2)
LGBl. Nr. 41/2018 (XVII. GPStLT RV EZ 2147/1 AB EZ 2147/4) [CELEX-Nr.: 32015L0849]
LGBl. Nr. 63/2018 (XVII. GPStLT RV EZ 2498/1 AB EZ 2498/5) [CELEX-Nr.: 32016R0679]
LGBl. Nr. 62/2019 (XVII. GPStLT RV EZ 3397/1 AB EZ 3397/3) [CELEX-Nr.: 32015L0849, 32018L0843]
LGBl. Nr. 41/2020 (XVIII. GPStLT RV EZ 223/1 AB EZ 223/3) [CELEX-Nr.: 32018L0843]
LGBl. Nr. 53/2021 (XVIII. GPStLT RV EZ 1083/1 AB EZ 1083/4)
1. Hauptstück | |
Anwendungsbereich | |
Begriffsbestimmungen | |
2. Hauptstück | |
1. Abschnitt | |
Allgemeines | |
2. Abschnitt | |
Ausspielbewilligung | |
Ordnungspolitische Voraussetzungen für die Erteilung der Ausspielbewilligung | |
Sonstige Voraussetzungen für die Erteilung der Ausspielbewilligung | |
Inhalt des Bewilligungsbescheides | |
Pflichten der Bewilligungsinhaberin | |
Änderung und Erlöschen der Bewilligung | |
3. Abschnitt | |
Allgemeines | |
Automatensalonbewilligung | |
Leiter/Leiterin des Automatensalons | |
4. Abschnitt | |
Glücksspielautomatenbewilligung | |
Änderung und Erlöschen der Glücksspielautomatenbewilligung | |
5. Abschnitt | |
Zutritt zu Automatensalons | |
Schulungsmaßnahmen | |
Beratung von Spielern/Spielerinnen | |
Spielerkarte | |
Alkohol- und Rauchverbot | |
Spielverlauf und Spielprogramm in Automatensalons | |
Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, allgemeine Pflichten der Bewilligungsinhaberinnen | |
Maßnahmen in Verdachtsfällen von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung | |
Nichtabwicklung von Transaktionen | |
Zusammenarbeit der Bewilligungsinhaberinnen mit Behörden | |
Informationsaustausch | |
Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Aufgaben der Behörden | |
(entfallen) | |
6. Abschnitt | |
Maßnahmen für den Betrieb von Glücksspielautomaten | |
Spielgeheimnis | |
Besuchs- und Spielordnung | |
3. Hauptstück | |
Aufstellung und Betrieb von Unterhaltungsspielapparaten | |
Verbotene Spielapparate | |
Aufstellungsorte für Spielapparate | |
Spielstubenbewilligung | |
Meldepflicht | |
4. Hauptstück | |
Behörden und Parteistellung | |
Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes | |
Überwachung und Überprüfung | |
5. Hauptstück | |
Verweise | |
Verarbeitung personenbezogener Daten | |
Strafbestimmungen | |
Strafbarkeit von juristischen Personen | |
Ahndung von Pflichtverletzungen | |
Informationspflichten der Bezirksverwaltungsbehörden | |
Veröffentlichung von Unrechtsfolgen | |
EU-Recht | |
Übergangsbestimmungen | |
Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 41/2018 | |
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 62/2019 | |
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 53/2021 | |
Inkrafttreten | |
Inkrafttreten von Novellen | |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2018, LGBl. Nr. 62/2019, LGBl. Nr. 41/2020, LGBl. Nr. 53/2021 |