§ 12 StGSG Leiter/Leiterin des Automatensalons

StGSG - Steiermärkisches Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Für jeden Automatensalon ist ein Leiter/eine Leiterin zu bestellen.

(2) Als Leiter/Leiterin darf nur bestellt werden, wer

1.

die persönlichen Voraussetzungen des § 5 Z. 5 erfüllt und

2.

der Bestellung nachweislich schriftlich zugestimmt hat.

(3) Der Leiter/Die Leiterin des Automatensalons ist verpflichtet, während der Betriebszeiten des Automatensalons persönlich anwesend zu sein und für den Fall der Abwesenheit eine oder mehrere verantwortliche Personen zu bestellen und deren Verantwortungsbereich festzulegen.

(4) Als verantwortliche Person darf nur bestellt werden, wer die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt.

(5) Die Bestellung eines Leiters/einer Leiterin des Automatensalons sowie die Bestellung einer verantwortlichen Person ist der Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige sind Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 2 und über den festgelegten Verantwortungsbereich anzuschließen. Stellt die Behörde fest, dass die Voraussetzungen für die Bestellung nicht oder nicht mehr vorliegen, ist die Bestellung mit Bescheid zu untersagen.

In Kraft seit 17.09.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 12 StGSG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 StGSG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 12 StGSG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 12 StGSG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 12 StGSG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 11 StGSG
§ 13 StGSG