(1) Das Aufstellen, der Betrieb, der Austausch und die Entfernung von Unterhaltungsspielapparaten ist vom Betreiber/von der Betreiberin der Behörde zu melden.
(2) Die Meldung hat folgende Angaben zu enthalten:
1. | den Vor- und Familiennamen, die Adresse und das Geburtsdatum des Betreibers/der Betreiberin; bei juristischen Personen oder einer eingetragenen Personengesellschaft deren Bezeichnung und auch den Namen und die Adresse des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin; | |||||||||
2. | den beabsichtigten Aufstellungsort; | |||||||||
3. | die erforderlichen Genehmigungen für den Aufstellungsort; | |||||||||
4. | den Nachweis über das Verfügungsrecht des Betreibers/der Betreiberin über den Aufstellungsort; | |||||||||
5. | die Geräte-, Erzeuger- oder Seriennummer des Unterhaltungsspielapparates; | |||||||||
6. | ein Gutachten eines/einer Sachverständigen über die Bauart, die Wirkungsweise und die Betriebssicherheit des Unterhaltungsspielapparates; | |||||||||
7. | ein Gutachten eines/einer Sachverständigen, mit dem bescheinigt wird, dass es sich bei dem jeweiligen Unterhaltungsspielapparat um keinen verbotenen Spielapparat und keinen Glücksspielautomaten handelt. Diese Gutachten müssen Fotos des Apparats und des verwendeten Spielprogrammträgers enthalten, auf denen insbesondere die gemäß § 25 Abs. 1 festgelegten Informationen und die Versionen der Spielprogramme erkennbar sind. |
(3) Auf Grund der Meldung hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Aufstellen, den Betrieb und den Austausch am betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen vor, hat die Behörde dem Betreiber/der Betreiberin längstens binnen drei Monaten eine Bescheinigung auszustellen. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen und das Aufstellen, den Betrieb und den Austausch zu untersagen. Ohne Bescheinigung dürfen Spielapparate nicht aufgestellt und betrieben werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2017, LGBl. Nr. 41/2018, LGBl. Nr. 53/2021
0 Kommentare zu § 29 StGSG