(1) Werden Automatensalonbewilligungen bzw. Spielstubenbewilligungen nach diesem Gesetz an Standorten erteilt, an denen bereits Spielsalons bzw. Spielstuben nach dem Veranstaltungsgesetz 1969 aufrecht bewilligt sind, dürfen diese erst ab dem 1. Jänner 2016 konsumiert werden. Eine frühere Konsumation ist jedoch ab folgendem Zeitpunkt zulässig:
1. | endet die aufrechte Bewilligung mit einem früheren Zeitpunkt: ab dem Ablauf der Bewilligung; | |||||||||
2. | wenn die aufrechte Bewilligung zurückgelegt wird und - bei Spielsalons – diese Zurücklegung auch der Landesregierung nachweislich zur Kenntnis gebracht wurde: ab dem Zeitpunkt der Zurücklegung. |
(2) Glücksspielautomaten, die für Automatensalons nach Abs. 1 bewilligt werden, können ab jenem Zeitpunkt aufgestellt und betrieben werden, ab dem die Konsumation der Automatensalonbewilligung zulässig ist.
(3) Spielapparate, die für Spielstuben nach Abs. 1 gemeldet werden, können ab jenem Zeitpunkt aufgestellt und betrieben werden, ab dem die Konsumation der Spielstubenbewilligung zulässig ist.
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