(1) Die Durchführung von Ausspielungen mit Glücksspielautomaten im Bundesland Steiermark
1. | bedarf einer Ausspielbewilligung (§§ 4 – 9), | |||||||||
2. | darf nur in Automatensalons erfolgen, die für die Inhaberin der Ausspielbewilligung bewilligt sind (§§ 10 – 12), und | |||||||||
3. | darf nur mit Glücksspielautomaten durchgeführt werden, die für die Inhaberin der Ausspielbewilligung bewilligt sind (§§ 13 – 14). |
(2) Das Verhältnis von einem Glücksspielautomaten pro 1.200 EinwohnerInnen der Steiermark darf insgesamt nicht überschritten werden. Die Einwohnerzahl bestimmt sich nach dem für den jeweiligen Finanzausgleich von der Bundesanstalt Statistik Österreich zuletzt festgestellten und kundgemachten Ergebnis der Statistik des Bevölkerungsstandes oder der Volkszählung zum Stichtag 31. Oktober, wobei das zuletzt kundgemachte Ergebnis im Zeitpunkt der Erteilung einer Bewilligung maßgeblich ist.
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